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VV-BayRKG
Text gilt ab: 01.04.2020

19.   Pauschvergütung

19.1  

1Pauschvergütungen können für die gesamte Reisekostenvergütung oder für Teile davon (zum Beispiel Tage- oder Übernachtungsgeld) festgesetzt werden. 2Es kann nach Wochen, Monaten oder anderen Zeiträumen pauschaliert werden. 3Bei der Festsetzung der Pauschvergütung ist im Hinblick auf § 3 Nr. 13 Satz 2 EStG offen zu legen, in welcher Höhe Mehraufwendungen für Verpflegung in der Pauschvergütung enthalten sind.

19.2  

1Die Bemessung der Pauschvergütung orientiert sich an den notwendigen Aufwendungen, die Dienstreisenden erfahrungsgemäß zu erstatten gewesen wären, würden sie über jede regelmäßige oder gleichartige Dienstreise gesondert abrechnen. 2Erfahrungswerte werden üblicherweise auf Grund von Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum über die im Einzelnen abgerechneten Dienstreisen und Dienstgänge gewonnen.

19.3  

Steht eine nach Monatsbeträgen festgesetzte Pauschvergütung nur für einen Teil des Monats zu, ist sie anteilig zu kürzen.