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VV-BayRKG
Text gilt ab: 01.04.2020

18.   Aufwandsvergütung

18.1  

1Aufwandsvergütungen sollen vor allem in Fällen festgesetzt werden, in denen regelmäßig auf Grund der besonderen Art des Dienstgeschäfts (zum Beispiel regelmäßige Dienstreisen und Dienstgänge, gleicher Geschäftsort oder gleichbleibendes Gebiet) oder der Ausführung der Dienstreisen (zum Beispiel Teilnahme an Kantinenverpflegung) offenkundig geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen. 2Erfahrungswerte können zum Beispiel aus der Auswertung geeigneter Dienstreisen und -gänge über einen längeren Zeitraum gewonnen werden.

18.2  

1Bei unentgeltlicher Gestellung von Verpflegung ist für die Kürzung des Tagegeldes gemäß Art. 11 Abs. 1 nur der Anteil der Aufwandsvergütung zu Grunde zu legen, der auf die Verpflegung entfällt. 2Abweichend hiervon kann der tatsächlich auf die jeweilige Mahlzeit entfallende Anteil der Aufwandsvergütung gekürzt werden, wenn dieser bei der Festsetzung der Aufwandsvergütung maßgeblich war (zum Beispiel Preise einer Gemeinschaftsverpflegung).

18.3  

Aufwandsvergütungen für Übernachtungskosten kommen insbesondere bei Unterbringung in Einrichtungen außerhalb des Hotel- und Gaststättengewerbes in Betracht.

18.4  

Geringfügige Abweichungen (bis 10 %) von den Pauschalen führen nicht zu einer Neufestsetzung der Aufwandsvergütung durch die oberste Dienstbehörde.