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VV-BayRKG
Text gilt ab: 01.04.2020

15.   Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen

15.3.1  

1Zu den begleitenden Personen (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 und 3) zählen alle Personen, für die Dienstreisende oder deren Ehegatten die Urlaubskosten ohne Rücksicht auf ein Verwandtschaftsverhältnis tragen. 2Hierzu haben Dienstreisende eine entsprechende Erklärung abzugeben.

15.3.2  

Zu den sonstigen Aufwendungen gehören zum Beispiel Unterkunftskosten, die weitergezahlt werden müssen, oder Eintritts- und Theaterkarten, die wegen der dienstlichen Maßnahme nicht mehr ausgenutzt werden können.