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VV-BayRKG
Text gilt ab: 01.04.2020

14.   Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen

14.0  

Zum Wohnort (Art. 14 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2) vergleiche Nr. 2.2.3.

14.1  

Eine Dienstreise aus Anlass der Einstellung liegt vor, wenn die Reise dem Dienstantritt dient.

14.4  

Wohnung im Sinne des Art. 14 Abs. 4 ist jede außerhalb des Geschäftsorts gelegene Wohnung (zum Beispiel auch Zweitwohnung) des Dienstreisenden oder eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen.