VV-BayRKG
Text gilt ab: 01.04.2020

10.   Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

10.1.1  

1Ein längerer Aufenthalt an demselben Geschäftsort liegt auch dann vor, wenn dort nicht ein längeres (einheitliches) Dienstgeschäft, sondern mehrere (kürzere) mehrtägige Dienstgeschäfte erledigt werden, oder die Notwendigkeit eines längeren Aufenthalts nicht von vornherein feststand. 2Ein vorübergehendes Verlassen des auswärtigen Geschäftsorts unterbricht den längeren Aufenthalt an diesem Ort nicht; dies gilt unabhängig davon, ob die Unterbrechung dienstliche (zum Beispiel Zwischendienstreise, Berichtsreise zur Dienststelle) oder private Gründe hat.

10.1.2  

Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage einschließlich der Sonn- und Feiertage, der dienstfreien Werktage und der Urlaubs- und Krankheitstage, die zwischen dem Tag der Hinreise zur Aufnahme des auswärtigen Dienstgeschäfts und dem Tag der Rückreise nach Beendigung des Dienstgeschäfts an demselben Geschäftsort liegen.

10.2.1  

Eine Verlängerung der Frist von 14 Tagen (Art. 10 Abs. 1 Satz 1) kommt nur in Betracht, wenn die insgesamt zustehende Vergütung (Tage- und Übernachtungsgeld für die ersten 14 Tage zuzüglich der Vergütung nach Art. 10 Abs. 1 ab dem 15. Tag) nicht ausreicht, um die von Beginn des Aufenthalts an tatsächlich entstandenen notwendigen Unterkunftskosten und die notwendigen Auslagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis (vergleiche Nr. 8.0) abzudecken.