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VV-BayRKG
Text gilt ab: 01.04.2020

6.   Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

6.0  

1Für die Berechnung der Wegstreckenentschädigung ist die kürzeste verkehrsübliche Straßenverbindung maßgeblich. 2Längere Strecken können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn sie insbesondere auf Grund der Verkehrsverhältnisse (zum Beispiel Stau) oder aus Gründen der Zeitersparnis (zum Beispiel Autobahnbenutzung) notwendig waren. 3Umwegfahrten zur Mitnahme eines weiteren Dienstreisenden sind insoweit erstattungsfähig, als durch die gemeinsame Fahrt unter Beachtung des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayRKG eine Fahrkostenerstattung an den Mitfahrer gespart wird.  4Wegstreckenentschädigung wird auch für Fahrten von und zu weiteren Beförderungsmitteln (vergleiche Nr. 5.1.1 Spiegelstrich 1) sowie für die aus dienstlichen Gründen am Geschäftsort unternommenen Fahrten – einschließlich der Fahrten zu und von der Unterkunft – gewährt.

6.1  

1Triftige Gründe (Art. 6 Abs. 1 Satz 1) können sowohl dienstliche als auch schwerwiegende persönliche Gründe sein, welche im Einzelfall oder allgemein für bestimmte regelmäßig wiederkehrende Dienstgeschäfte anerkannt werden können. 2Sie liegen insbesondere vor, wenn
der Geschäftsort mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nur schwer zu erreichen oder zu verlassen wäre,
durch die Benutzung privateigener Fahrzeuge voraussichtlich eine wesentliche Arbeitszeitersparnis eintritt,
durch die Benutzung privateigener Fahrzeuge mehrere Dienstgeschäfte erledigt werden können, die bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel nicht erledigt werden könnten,
notwendiges dienstliches oder angemessenes privates Gepäck ab 10 kg oder sperriges dienstliches Gepäck mitgenommen werden muss,
mindestens zwei Dienstreisende desselben Dienstherrn ein Fahrzeug gemeinsam benutzen, der zweite Dienstreisende dabei mindestens die Hälfte der Strecke mitfährt und für den Mitfahrer keine unentgeltliche Fahrmöglichkeit gegeben ist (Art. 5 Abs. 1 Satz 4)
Dienstreisende als Schwerbehinderte erheblich gehbehindert oder aus anderen gesundheitlichen Gründen auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind.

6.6  

Die kleine Wegstreckenentschädigung wird nach Art. 6 Abs. 6 Satz 2 in sinngemäßer Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Satz 4 nicht gewährt, wenn für diese Fahrt auch eine unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit bestanden hätte (vergleiche Nr. 5.1.5).