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VV-BayRKG
Text gilt ab: 01.04.2020

0.   Vorbemerkung

1Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern untersehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen wird empfohlen, entsprechend dieser Bekanntmachung zu verfahren.
2Die Nummerierung der Verwaltungsvorschrift entspricht der Artikelfolge des Gesetzes. 3Die zweite Gliederungsebene bezieht sich in der Regel auf den Absatz des jeweiligen Artikels (zum Beispiel enthält die Nr. 6.1 Hinweise zu Art. 6 Abs. 1 BayRKG); allgemeine Hinweise zur jeweiligen Vorschrift sind mit der Ziffer „0“ in der zweiten Gliederungsebene gekennzeichnet und im Einzelnen vorangestellt (zum Beispiel Nr. 1.0 mit allgemeinen Hinweisen zu Art. 1 BayRKG). 4Ab der dritten Gliederungsebene folgen laufende Nummern. 5Bei Artikeln, die nicht in Absätzen untergliedert sind, beginnt die laufende Nummerierung bereits bei der zweiten Gliederungsebene. 6Zitierungen mit Artikeln ohne Normnennung sind solche des BayRKG.