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Text gilt ab: 01.07.2009

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1Der Behördenleiter teilt am Schluss eines jeden Kalendervierteljahres der für die Anordnung der Dienstbezüge zuständigen Stelle die Höhe der Vergütungen mit. 2Die für die Anordnung der Dienstbezüge zuständige Stelle ordnet die Auszahlung der Vergütungen1)1) an. 3Die Ausgaben sind bei der Haushaltsstelle zu buchen, aus der die Dienstbezüge des Beamten gedeckt werden.

1) [Amtl. Anm.:] Die Worte "über die Landesbesoldungsstelle" sind im Hinblick auf die Zuständigkeit der Bezirksfinanzdirektionen für die Festsetzung und Anordnung der Bezüge gegenstandslos geworden. Sie wurden daher gestrichen.