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Text gilt ab: 01.07.2009

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1Beamte des gehobenen Justizdienstes, die zur Wahrnehmung des Sitzungsdienstes bei den Amtsgerichten als Vertreter des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts bestellt sind (örtliche Sitzungsvertreter), werden in ihrem Hauptamt nicht entlastet. 2Sie erhalten für diese Nebentätigkeit eine Vergütung.