Text gilt ab: 01.01.1992

Dienstkleidung für Kraftfahrer im Staatsdienst

FMBl. 1991 S. 475

StAnz. 1991 Nr. 42


2032.3-F
Dienstkleidung für Kraftfahrer im Staatsdienst
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 10. Oktober 1991
Az.: 23 - P 2265 - 1/56 - 56 702
Die Dienstkleidung der ausschließlich mit der Führung staatseigener Personenkraftwagen beauftragten Kraftfahrer ist von diesen nach den nachstehenden Bestimmungen zu beschaffen und zu unterhalten; die Regelung gilt nicht, soweit Kraftfahrer Uniformen zu tragen haben.
1.
Die Dienstkleidung besteht aus:
a)
1 Winterjackett
b)
1 Sommerjackett
c)
2 langen Hosen
d)
1 Tuchmantel oder Regenmantel
e)
1 Paar Handschuhen
f)
1 Kopfbedeckung
Die Kleidungsstücke sollen von gedeckter Farbe sein. Die Beschaffung von Lederkleidung ist nicht zulässig.
2.
Schuhe Hemden, Binder und Strickwesten sollen zur Dienstkleidung passend sein.
3.
Die von dieser Regelung erfassten Kraftfahrer erhalten einen Zuschuss zur Beschaffung der in Ziffer 1 genannten Dienstkleidungsstücke in Höhe von 50 DM im Monat.Der Betrag wir mit dem laufenden Arbeitsentgelt gezahlt und unterliegt dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht.Mit dem monatlichen Betrag von 50 DM sind die Kosten für die Unterhaltung der Dienstkleidung abgegolten.Der Kraftfahrer hat für die ordnungsgemäße und einwandfreie Beschaffenheit der Dienstkleidung Sorge zu tragen.
4.
Der Zuschuss von 50 DM im Monat darf in besonders begründeten Ausnahmefällen (z.B. bei Übergrößen) bis zu 55 DM betragen.Bei den Cheffahrern der obersten Staatsbehörden, an deren Dienstkleidung aus Gründen der Repräsentation besondere Anforderungen gestellt werden, darf der monatliche Zuschuss bis zu 60 DM betragen.
5.
Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Bekanntmachung im Besitz des Kraftfahrers befindliche Dienstkleidung geht in das Eigentum des Kraftfahrers über.
6.
Der mit den laufenden Bezügen ausgezahlte Zuschuss zur Dienstkleidung ist auf Titel 516 .. des jeweiligen Kapitels zu buchen.Bei Abrechnung der Bezüge im EDV-Verfahren bei den Bezirksfinanzdirektionen ist der Zuschuss als Monatszulage (Schlüssel 686) unter Angabe des Buchungsbegriffes anzuordnen.
7.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Die Bekanntmachung vom 23. Mai 1980 (StAnz Nr. 23, FMBl S. 253) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
I. A.
Dr. Wolf
Ministerialdirektor