Inhalt

BayInklR
Text gilt ab: 01.06.2019

2.   Personenkreis

2.1   Allgemeines, Geltungsbereich

2.1.1  

Die Inklusionsrichtlinien gelten für sämtliche Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaates Bayern.

2.1.2  

1Zu den schwerbehinderten Menschen im Sinne dieser Bekanntmachung gehört der Personenkreis nach § 2 Abs. 2 SGB IX (schwerbehinderte Menschen) und nach § 2 Abs. 3 SGB IX (gleichgestellte behinderte Menschen). 2Ausnahmen von diesem Grundsatz sind an den jeweiligen Stellen in den Inklusionsrichtlinien kenntlich gemacht.

2.1.3  

1Für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, die nicht gleichgestellt im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX sind, soll im Einzelfall geprüft werden, ob besondere, der Behinderung angemessene Maßnahmen nach dieser Richtlinie in Betracht kommen. 2Dies gilt auch für angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Berufsausbildung für die nach § 151 Abs. 4 SGB IX gleichgestellten behinderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

2.2   Schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX)

2.2.1   Voraussetzungen

Schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.

2.2.2   Nachweis

2.2.2.1  

1Die Schwerbehinderteneigenschaft als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach dem SGB IX, anderen Rechtsvorschriften oder nach dieser Bekanntmachung zustehen, ist grundsätzlich durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises (§ 152 Abs. 5 SGB IX) nachzuweisen. 2Ein Nachweis kann auch durch die Vorlage eines bestandskräftigen Rentenbescheides oder einer entsprechenden rechtskräftigen Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung erfolgen, in welchen das Vorliegen einer Behinderung und der Grad einer auf ihr beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt werden. 3Beschäftigte, die Schutz und Teilhabe nach diesen Vorschriften für sich in Anspruch nehmen, sollen frühzeitig die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie die Verlängerung einer Befristung des Schwerbehindertenausweises beim Zentrum Bayern Familie und Soziales beantragen und die Dienststelle hiervon schriftlich unterrichten. 4Bis zur Entscheidung über den Antrag sollen sie, soweit rechtlich möglich und sachlich zweckmäßig, unter Vorbehalt als schwerbehinderte Beschäftigte behandelt werden. 5In diesen Fällen sollen bei der dienstlichen Beurteilung sowie einer Leistungsfeststellung, bei der Versetzung in den Ruhestand und der Entlassung des beamteten und richterlichen Personals die für schwerbehinderte Menschen geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften beachtet werden. 6Bei Kündigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vor Feststellung der Schwerbehinderung ausgesprochen werden, findet der besondere Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX dann Anwendung, wenn ein entsprechender Antrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden ist. 7Eine Stellenbesetzung oder Ernennung sowie die Gewährung von Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX oder ähnliche Maßnahmen unter Vorbehalt oder auf Grundlage von Entscheidungen, die unter Vorbehalt ergangen sind, kommen dagegen grundsätzlich nicht in Betracht.

2.2.2.2  

1Ist die Schwerbehinderung offenkundig (zum Beispiel Beinamputation, Blindheit), gelten die Vorschriften zum Schutz der schwerbehinderten Menschen ohne Einschränkung. 2Die Betroffenen sind gleichwohl aufgefordert, einen Schwerbehindertenausweis oder eine sonstige bestands- oder rechtskräftige Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft herbeizuführen und dem Dienstherrn vorzulegen.

2.3   Gleichgestellte behinderte Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX)

1Gleichgestellte behinderte Menschen sind Personen mit einem Behinderungsgrad von weniger als 50, aber wenigstens 30, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. 2Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag des behinderten Menschen auf Grund einer Feststellung durch die Agentur für Arbeit (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). 3Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam (§ 151 Abs. 2 Satz 2 SGB IX) und bewirkt insoweit die entsprechenden Nachteilsausgleiche. 4Das bedeutet zum Beispiel, dass auf Kündigungen, die vor der Feststellung der Gleichstellung ausgesprochen werden, der besondere Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX dann Anwendung findet, wenn ein entsprechender Antrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde (vergleiche Nr. 10.5).

2.4   Gleichgestellte behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 151 Abs. 4 SGB IX)

1Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Abs. 1 SGB IX) während der Zeit einer Berufsausbildung in Dienststellen oder einer beruflichen Orientierung, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. 2Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. 3Die Gleichstellung gilt nur für Leistungen des Inklusionsamtes im Rahmen der beruflichen Orientierung und der Berufsausbildung im Sinne des § 185 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c SGB IX. 4Im Übrigen finden die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen auf diesen Personenkreis jedoch keine Anwendung.

2.5   Erlöschen des Schwerbehindertenschutzes

2.5.1  

Der Schwerbehindertenschutz endet
a)
gemäß § 199 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 SGB IX, bei Verringerung des Grades der Behinderung auf weniger als 50 jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides;
b)
im Fall der Gleichstellung gemäß § 199 Abs. 2 SGB IX mit der Rücknahme einer rechtswidrigen oder dem Widerruf einer rechtmäßigen Gleichstellung. 2Der Widerruf der Gleichstellung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 2 SGB IX weggefallen sind, wird aber erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit wirksam (§ 199 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB IX);
c)
im Fall der befristeten Gleichstellung nach § 151 Abs. 2 Satz 3 SGB IX mit Ablauf der Frist;
d)
bei schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Menschen im Fall der zeitweiligen Entziehung des Schwerbehindertenschutzes nach § 200 SGB IX für die Dauer der Entziehung.

2.5.2  

1Das Erlöschen und den Entzug des Schwerbehindertenschutzes haben Beschäftigte der Dienststelle mitzuteilen. 2Führen dienstliche Maßnahmen zum Erlöschen, zur Entziehung oder zur Einschränkung des Schwerbehindertenschutzes (zum Beispiel bei Auslandseinsätzen), sind die betroffenen Beschäftigten darauf hinzuweisen.