Inhalt

Text gilt ab: 15.07.2021

2. 

Abweichend von

2.1 

§ 4 Abs. 1 Satz 2 BayVR kann im Fall der Nr. 1.2 ein Vorschuss bis zur Höhe von 10 000 € gewährt werden;

2.2 

§ 4 Abs. 3 BayVR wird der Gesamtbetrag für die Summe der nebeneinander oder nacheinander gewährten Vorschüsse auf 15 000 € erhöht;

2.3 

§ 5 Abs. 2 Satz 1 BayVR kann auf Antrag die Tilgungszeit auf bis zu 60 Monate verlängert werden.