Inhalt

Text gilt ab: 15.07.2021

1. 

Nach Maßgabe der Bayerischen Vorschussrichtlinien können Gerichtsvollziehern und anderen planmäßigen Beamten, die mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften beauftragt sind und zur Ernennung zum planmäßigen Gerichtsvollzieher in absehbarer Zeit heranstehen, Vorschüsse bewilligt werden

1.1 

zur erstmaligen Einrichtung eines Geschäftszimmers, sofern nicht von der Verpflichtung zur Einrichtung befreit wurde;

1.2 

zur erstmaligen Beschaffung eines EDV-Systems zur Unterstützung der Bürotätigkeit des Gerichtsvollziehers;

1.3 

zur Beschaffung oder Ersatzbeschaffung eines eigenen Kraftfahrzeugs, wenn ein dienstliches Interesse an der Beschaffung oder Ersatzbeschaffung besteht.