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Text gilt ab: 01.08.2015
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2030.8.5-F

Bayerische Richtlinie für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen
(Bayerische Vorschussrichtlinie – BayVR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
vom 13. Juli 2015, Az. 24 - P 1525 - 3/1

(FMBl. S. 138)

(StAnz. Nr. 29)

Zitiervorschlag: Bayerische Vorschussrichtlinie (BayVR) vom 13. Juli 2015 (FMBl. S. 138, StAnz. Nr. 29)

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (im Folgenden: Staatsministerium) gibt nachstehende Bestimmungen für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen bekannt:

1.   Geltungsbereich

1.1  

Diese Richtlinie regelt die Gewährung unverzinslicher Vorschüsse an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) des Freistaates Bayern, die Anspruch auf laufende Bezüge haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder in einem auf mindestens drei Jahre befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und ihre Probezeit beendet haben.

1.2  

Diese Richtlinie gilt nicht für

1.2.1  

Empfänger von Versorgungsbezügen;

1.2.2  

Beamte auf Widerruf, die nur vorübergehend mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 BeamtStG betraut werden;

1.2.3  

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) sowie alle sonstigen in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, es sei denn, die Ausbildung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erfolgt im Rahmen einer sog. Bedarfsausbildung.

2.   Allgemeines

2.1  

Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen. Die Tilgung des Vorschusses muss gesichert erscheinen.

2.2  

Im Rahmen der zulässigen Höchstbeträge (Nr. 4) können Vorschüsse aus verschiedenen Anlässen nebeneinander bewilligt werden.

2.3  

Sind aus demselben Anlass mehrere Beschäftigte berechtigt, so kann der Vorschuss nur einmal bewilligt werden.

2.4  

Vorschüsse dürfen nicht bewilligt werden, soweit für denselben Zweck sonstige Leistungen zustehen.

2.5  

Vorschüsse sollen nicht bewilligt werden, wenn der Antrag mehr als sechs Monate vor oder nach dem Ereignis gestellt wird, das die unabwendbaren Aufwendungen verursacht. Im Fall der Beschaffung oder Erstellung einer Wohnung (Nr. 3.2.2) gilt der Tag der Beziehbarkeit der Wohnung als das für die Antragstellung maßgebende Ereignis.

3.   Bewilligungsvoraussetzungen

3.1  

Vorschüsse können bewilligt werden, wenn die Beschäftigten durch besondere Anlässe zu unabwendbaren Aufwendungen genötigt sind, die sie aus eigenen Mitteln (Mittel des Beschäftigten und des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners sowie Leistungen, Zuwendungen und unverzinsliche Darlehen von dritter Seite) nicht bestreiten können.

3.2  

Besondere Anlässe im Sinn der Nr. 3.1 sind:

3.2.1  

Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass.

3.2.2  

Beschaffen oder Erstellen einer angemessenen Wohnung am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes (Art. 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BayUKG).

3.2.3  

Beschaffen von Möbeln und Hausrat aus Anlass der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, des erstmaligen Bezugs einer eigenen Wohnung (Art. 9 Abs. 3 BayUKG), sowie der Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

3.2.4  

Erstausstattung eines Säuglings oder Kleinkindes, für das der Beschäftigte Anspruch auf Kindergeld hat.

3.2.5  

Ungedeckter Verlust von Möbeln, Hausrat und Bekleidung, z.B. durch Brand oder Wasserschaden.

3.2.6  

Zahnersatz, Krankheit oder Tod, soweit die notwendigen Aufwendungen nicht durch sonstige Leistungen oder im Todesfall durch einen Nachlass des Verstorbenen abgedeckt sind.

3.2.7  

Schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von unterstützungsbedürftigen, beihilferechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen.

3.2.8  

Verringerung der Arbeitszeit zur kurzfristigen Überbrückung einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit von Angehörigen im Sinn des Art. 4 BayBG.

3.2.9  

Beschaffen von Kraftfahrzeugen durch Schwerbehinderte mit einer nicht nur vorübergehenden Behinderung von mindestens 70 v. H. oder von mindestens 50 v. H. bei erheblicher Gehbehinderung, wenn sie ein eigenes Kraftfahrzeug für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötigen und im Zeitraum von fünf Jahren vor der Antragstellung kein Vorschuss aus gleichem Anlass gewährt wurde.

3.3  

Der Vorschuss muss in voller Höhe zweckentsprechend verwendet werden. Nicht zweckentsprechend verwendete Beträge sind unverzüglich zurückzuzahlen.

4.   Vorschusshöhe

4.1  

Der Vorschuss kann bis zur Höhe der unabwendbaren, nicht durch eigene Mittel abgedeckten Aufwendungen im Sinn der Nr. 3.1 gewährt werden. Er darf jedoch 5.000 Euro, in den Fällen der Nrn. 3.2.8 und 3.2.9 7.500 Euro, nicht übersteigen.

4.2  

Werden mehrere Vorschüsse aus verschiedenen Anlässen nebeneinander beantragt oder wird vor der vollständigen Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass beantragt, so darf der jeweilige Vorschuss im Rahmen der Höchstbeträge nach Nr. 4.1 nur insoweit gewährt werden, als dieser mit den noch offenen Vorschüssen den für einen der Anlässe nach Nr. 4.1 höchstmöglichen Vorschuss um nicht mehr als 2.500 Euro übersteigt.

5.   Tilgung

5.1  

Der Vorschuss wird durch Einbehalt der von der Bewilligungsstelle festgesetzten monatlichen Tilgungsrate von den laufenden Bezügen des Beschäftigten getilgt. Die Tilgung beginnt mit dem übernächsten Zahltag der laufenden Bezüge, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt.

5.2  

Der Vorschuss ist in längstens vierzig Monaten in jeweils gleichen monatlichen Raten zu tilgen. Die monatliche Tilgung soll mindestens 100 Euro betragen. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet wird, für die der Beschäftigte in der Folge Ersatz erhält (z.B. Versicherungsleistungen), ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Vorschusses zu verwenden. Werden mehrere Vorschüsse nebeneinander bewilligt oder wird vor der vollständigen Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass bewilligt, so können die Vorschüsse zusammengelegt und die monatliche Tilgungsrate neu festgesetzt werden.

5.3  

Der Vorschuss muss spätestens bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses vollständig getilgt sein. Bei vorzeitigem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist der ungetilgte Vorschuss in einer Summe zurückzuzahlen. Endet das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschussrestes im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten zugelassen werden.

5.4  

Lassen besondere Umstände die laufende Tilgung des Vorschusses vorübergehend als Härte erscheinen, kann auf Antrag die monatliche Tilgungsrate für die Dauer bis zu zwölf Monaten bis auf die Hälfte ermäßigt oder die Tilgung für die Dauer bis zu sechs Monaten ausgesetzt werden. Bei Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder nach den §§ 12 ff. der Urlaubsverordnung kann die Tilgung des Vorschusses für die gesamte Dauer der Beurlaubung ermäßigt oder ausgesetzt werden. Dabei kann der Gesamttilgungszeitraum nach Nr. 5.2 Satz 1 entsprechend überschritten werden.

5.5  

Bei einer Verminderung der laufenden Bezüge des Beschäftigten, bei einer längerfristigen Beurlaubung ohne Bezüge oder eines Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag die monatliche Tilgungsrate angemessen ermäßigt werden. Dabei soll nach Möglichkeit der Gesamttilgungszeitraum von vierzig Monaten nicht überschritten werden.

6.   Bewilligung

6.1  

Der Vorschuss wird auf Antrag bewilligt. Der Antrag muss schriftlich unter Verwendung des von den Bewilligungsstellen bereitgestellten amtlichen Vordrucks gestellt werden. Bewilligungsstelle ist, soweit die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt, die Stelle, der die Befugnis zur Festsetzung und Anordnung der laufenden Bezüge des Beschäftigten übertragen ist. Die Bewilligungsstelle regelt gleichzeitig mit der Bewilligung des Vorschusses das Tilgungsverfahren.

6.2  

In besonderen Fällen kann das Staatsministerium Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.

7.   Andere Dienstherren

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, beim Gewähren unverzinslicher Vorschüsse an ihre Beschäftigten diesen Richtlinien entsprechend zu verfahren. Art. 91 Abs. 2 BayBesG ist zu beachten.

8.   Vollzugshinweise

Als Anlage dieser Bekanntmachung werden Allgemeine Vollzugshinweise angefügt.

9.   Inkrafttreten, Außerkrafteten

9.1  

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2015 in Kraft.

9.2  

Mit Ablauf des 31. Juli 2015 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Neufassung der Bayerischen Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Bayerische Vorschussrichtlinien – BayVR) und der Allgemeinen Vollzugshinweise zu den Bayerischen Vorschussrichtlinien (AVzBayVR) vom 19. Oktober 1994 (FMBl S. 346, StAnz Nr. 43,) außer Kraft.

9.3  

Vorschüsse, die nach den bis zum 31. Juli 2015 geltenden Bestimmungen bewilligt wurden, bleiben unberührt. Nachbewilligungen nach der ab 1. August 2015 geltenden Richtlinie sind ausgeschlossen.

Lazik
Ministerialdirektor