BayVR
Text gilt ab: 01.08.2015

7.   Andere Dienstherren

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, beim Gewähren unverzinslicher Vorschüsse an ihre Beschäftigten diesen Richtlinien entsprechend zu verfahren. Art. 91 Abs. 2 BayBesG ist zu beachten.