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BayVR
Text gilt ab: 01.08.2015

6.   Bewilligung

6.1  

Der Vorschuss wird auf Antrag bewilligt. Der Antrag muss schriftlich unter Verwendung des von den Bewilligungsstellen bereitgestellten amtlichen Vordrucks gestellt werden. Bewilligungsstelle ist, soweit die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt, die Stelle, der die Befugnis zur Festsetzung und Anordnung der laufenden Bezüge des Beschäftigten übertragen ist. Die Bewilligungsstelle regelt gleichzeitig mit der Bewilligung des Vorschusses das Tilgungsverfahren.

6.2  

In besonderen Fällen kann das Staatsministerium Abweichungen von dieser Richtlinie zulassen.