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BayVR
Text gilt ab: 01.08.2015

5.   Tilgung

5.1  

Der Vorschuss wird durch Einbehalt der von der Bewilligungsstelle festgesetzten monatlichen Tilgungsrate von den laufenden Bezügen des Beschäftigten getilgt. Die Tilgung beginnt mit dem übernächsten Zahltag der laufenden Bezüge, der auf die Auszahlung des Vorschusses folgt.

5.2  

Der Vorschuss ist in längstens vierzig Monaten in jeweils gleichen monatlichen Raten zu tilgen. Die monatliche Tilgung soll mindestens 100 Euro betragen. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet wird, für die der Beschäftigte in der Folge Ersatz erhält (z.B. Versicherungsleistungen), ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Vorschusses zu verwenden. Werden mehrere Vorschüsse nebeneinander bewilligt oder wird vor der vollständigen Tilgung eines Vorschusses ein weiterer Vorschuss aus anderem Anlass bewilligt, so können die Vorschüsse zusammengelegt und die monatliche Tilgungsrate neu festgesetzt werden.

5.3  

Der Vorschuss muss spätestens bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses vollständig getilgt sein. Bei vorzeitigem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist der ungetilgte Vorschuss in einer Summe zurückzuzahlen. Endet das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig aus Gründen, die der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, kann auf Antrag die Rückzahlung des Vorschussrestes im Rahmen der bisherigen Tilgungsraten zugelassen werden.

5.4  

Lassen besondere Umstände die laufende Tilgung des Vorschusses vorübergehend als Härte erscheinen, kann auf Antrag die monatliche Tilgungsrate für die Dauer bis zu zwölf Monaten bis auf die Hälfte ermäßigt oder die Tilgung für die Dauer bis zu sechs Monaten ausgesetzt werden. Bei Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder nach den §§ 12 ff. der Urlaubsverordnung kann die Tilgung des Vorschusses für die gesamte Dauer der Beurlaubung ermäßigt oder ausgesetzt werden. Dabei kann der Gesamttilgungszeitraum nach Nr. 5.2 Satz 1 entsprechend überschritten werden.

5.5  

Bei einer Verminderung der laufenden Bezüge des Beschäftigten, bei einer längerfristigen Beurlaubung ohne Bezüge oder eines Übergangs in eine Teilzeitbeschäftigung kann auf Antrag die monatliche Tilgungsrate angemessen ermäßigt werden. Dabei soll nach Möglichkeit der Gesamttilgungszeitraum von vierzig Monaten nicht überschritten werden.