Inhalt

BayVR
Text gilt ab: 01.08.2015

1.   Geltungsbereich

1.1  

Diese Richtlinie regelt die Gewährung unverzinslicher Vorschüsse an Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) des Freistaates Bayern, die Anspruch auf laufende Bezüge haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder in einem auf mindestens drei Jahre befristeten ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und ihre Probezeit beendet haben.

1.2  

Diese Richtlinie gilt nicht für

1.2.1  

Empfänger von Versorgungsbezügen;

1.2.2  

Beamte auf Widerruf, die nur vorübergehend mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 BeamtStG betraut werden;

1.2.3  

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) sowie alle sonstigen in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, es sei denn, die Ausbildung der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erfolgt im Rahmen einer sog. Bedarfsausbildung.