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Text gilt ab: 01.01.2020
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2030.8.3-F

Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung; Abführung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 30. Dezember 2019, Az. 25-P 1820-6/33

(BayMBl. 2020 Nr. 22)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über den Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung; Abführung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen vom 30. Dezember 2019 (BayMBl. 2020 Nr. 22)

§ 1 

Zur Abführung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen (vergleiche § 44 SGB XI) wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Beiträge zur Rentenversicherung

1Zum 1. Januar 2020 wurde die Bezugsgröße in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18 SGB IV) angehoben. 2Sie steigt in den alten Bundesländern auf monatlich 3 185 € sowie in den neuen Bundesländern auf monatlich 3 010 €. 3Der Beitragssatz zur Rentenversicherung für Pflegepersonen beträgt weiterhin 18,6 %. 4Ab 1. Januar 2020 sind deshalb für Pflegepersonen in Abhängigkeit von der Art der bezogenen Pflegeleistung folgende Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen:

1.1 Bezogene Leistung „Pflegegeld“

beitragspflichtige Einnahmen
in €
RV-Beiträge monatlich
in €
Pflegegrad
Anteil der Bezugsgröße
Alte Länder
Neue Länder
Alte Länder
Neue Länder
1
2
27,00 %
859,95
812,70
159,95
151,16
3
43,00 %
1 369,55
1 294,30
254,74
240,74
4
70,00 %
2 229,50
2 107,00
414,69
391,90
5
100,00 %
3 185,00
3 010,00
592,41
559,86

1.2 Bezogene Leistung: „Kombileistung“

beitragspflichtige Einnahmen
in €
RV-Beiträge monatlich
in €
Pflegegrad
Anteil der Bezugsgröße
Alte Länder
Neue Länder
Alte Länder
Neue Länder
1
2
22,95 %
730,96
690,80
135,96
128,49
3
36,55 %
1 164,12
1 100,16
216,53
204,63
4
59,50 %
1 895,08
1 790,95
352,48
333,12
5
85,00 %
2 707,25
2 558,50
503,55
475,88

1.3 Bezogene Leistung: „Sachleistung“

beitragspflichtige Einnahmen
in €
RV-Beiträge monatlich
in €
Pflegegrad
Anteil der Bezugsgröße
Alte Länder
Neue Länder
Alte Länder
Neue Länder
1
2
18,90 %
601,97
568,89
111,97
105,81
3
30,10 %
958,69
906,01
178,32
168,52
4
49,00 %
1 560,65
1 474,90
290,28
274,33
5
70,00 %
2 229,50
2 107,00
414,69
391,90
1Nach Mitteilung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. können die Beihilfestellen als anteilig Zahlungsverpflichtete nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c SGB VI die sich ergebenden Änderungen der abzuführenden Beiträge berücksichtigen, ohne dass es einer neuen Bescheinigung der privaten Krankenversicherung über die Höhe der maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen der Pflegeperson bedarf. 2Dazu müssen die aufgrund der bisherigen Werte von den Beihilfestellen im Jahr 2019 ermittelten Zahlbeträge an die Rentenversicherungsträger bei Pflegetätigkeit in den alten Ländern mit dem Faktor 1,022471910 und in den neuen Ländern mit dem Faktor 1,048780488 multipliziert werden. 3Diese Faktoren spiegeln die Änderungen der Bezugsgröße wider.

1.4 Aufteilung der Rentenversicherungsbeiträge

1Abschnitt III Nr. 4.3 des Gemeinsamen Rundschreibens des GKV-Spitzenverbands, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit sowie des Verbands der privaten Krankversicherung e. V. zur Durchführung der Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen vom 1. August 2016 (vergleiche Anlage zum FMS vom 8. Dezember 2016, Az. 25-P 1820-9/31) enthält Vorgaben zur anteiligen Zahlung der jeweiligen Beiträge an die regionalen Träger sowie die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die Beiträge im Jahr 2020 wie folgt anteilig zu zahlen:
zu 51,812 % an den für den Sitz der Beihilfefestsetzungsstelle zuständigen Regionalträger und
zu 48,188 % an die Deutsche Rentenversicherung Bund.

1.5 Übergangsregelungen

1Insbesondere für Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege rentenversicherungspflichtig waren und Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 44 SGB XI in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung hatten, sind die Übergangsregelungen des § 141 Abs. 4 ff. SGB XI zu beachten. 2Dementsprechend enthält die folgende Aufstellung die aktuellen Beiträge zur Rentenversicherung 2020 für Besitzstandsfälle:
Stufe der Pflegebedürftigkeit des Pflegebedürftigen
tatsächlicher zeitlicher Pflegeaufwand mindestens wöchentlich
Bemessungsgrundlage
Beitrag (€) bei einem Beitragssatz von 18,6 %
Prozent der Bezugsgröße
monatlicher Betrag 2020 (€)
alte Länder
neue Länder
alte Länder
neue Länder
Schwerstpflegebedürftig
(Pflegestufe III)
28 Std.
21 Std.
14 Std.
80
60
40
2 548,00
1 911,00
1 274,00
2 408,00
1 806,00
1 204,00
473,93
355,45
236,96
447,89
335,92
223,94
Schwerpflegebedürftig
(Pflegestufe II)
21 Std.
14 Std.
53,3333
35,5555
1 698,67
1 132,44
1 605,33
1 070,22
315,95
210,63
298,59
199,06
erheblich pflegebedürftig
(Pflegestufe I)
14 Std.
26,6667
849,33
802,67
157,98
149,30

2. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Ab 1. Januar 2020 sind für Pflegepersonen, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2b SGB III erfüllen, folgende Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzuführen:
Monatliche Beiträge in €
alte Länder
neue Länder
38,22
36,12

§ 2 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Harald Hübner
Ministerialdirektor