Text gilt ab: 01.12.2019

3. Zu § 17 UrlMV

1Die Präsidentinnen oder Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts sowie der Oberlandesgerichte, die Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte, die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsanstalten sowie die Leiterin oder der Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie werden gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 UrlMV ermächtigt, sich im Rahmen der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (ausgenommen § 13) selbst zu beurlauben. 2Diese Ermächtigung umfasst auch die Befugnis zur Verlängerung der Einbringungsfrist (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UrlMV) und zur Ansparung (§ 8 UrlMV). 3Bei den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugsanstalten und der Leiterin oder dem Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie sind Ansparung, Beginn und Dauer des Urlaubs dem Staatsministerium der Justiz anzuzeigen, Beginn und Dauer jeweils rechtzeitig vor Urlaubsantritt (in der Regel mindestens eine Woche vorher).