Text gilt ab: 01.01.2011

1.2. 

Dienstbefreiung für sonstige unmittelbar mit dem kommunalen Mandat zusammenhängende Tätigkeiten sowie für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen.
Neben der Dienstbefreiung zur Teilnahme an Sitzungen kann dem Lehrer gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 UrlV für sonstige Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem kommunalen Mandat zusammenhängen, sowie für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen für kommunale Mandatsträger, die von Bildungseinrichtungen mit kommunaler Beteiligung veranstaltet werden, bis zu vier Unterrichtsstunden wöchentlich Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn bewilligt werden, soweit er dafür keine Vergütung erhält und die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung erledigt werden kann. In jedem Fall muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein.
Dienstbefreiung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UrlV darf jedoch nur gewährt werden, wenn die Dienstbefreiung für die Ausübung dieses Ehrenamtes insgesamt (einschließlich der gemäß Nr. 1.1 gewährten Dienstbefreiung) ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtspflichtzeit nicht übersteigt.
Hiervon abweichend wird diese Begrenzung
a) bei Mitgliedern des Stadtrats in kreisfreien Gemeinden und in Großen Kreisstädten sowie bei Mitgliedern des Kreistags und des Bezirkstags auf ein Viertel,
b) bei Mitgliedern des Stadtrats der Stadt Nürnberg auf ein Drittel und
c) bei Mitgliedern des Stadtrats der Landeshauptstadt München auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Unterrichtspflichtzeit festgelegt.
Übt der Lehrer mehrere kommunale Ehrenämter aus, darf diese Begrenzung nur einmal angewandt werden; sie richtet sich nach dem Ehrenamt, das die für den Lehrer günstigere Regelung vorsieht. Dienstbefreiung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UrlV in pauschalierter Form kann nicht gewährt werden. Bei Ermäßigung der Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) ermäßigt sich die Grenze von vier Unterrichtsstunden entsprechend.
2.
Dienstbefreiung für andere ehrenamtliche Tätigkeiten im öffentlichen Leben
Zur Ausübung anderer, von Nr. 1.2 nicht erfasster ehrenamtlicher Tätigkeiten im öffentlichen Leben kann dem Lehrer im Rahmen des § 17 Abs. 2 UrlV bis zu vier Unterrichtsstunden wöchentlich Dienstbefreiung unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden, sofern die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach deren Verlegung erledigt werden kann. In jedem Fall muss die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet sein.
Nr. 1.2 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
3.
Gewährung von unbezahltem Urlaub
Muss der Lehrer wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit, soweit es sich nicht um die Teilnahme an Sitzungen (s. Nr. 1.1) handelt, regelmäßig wöchentlich mehr als vier Unterrichtsstunden dem Dienst fernbleiben, kann er hierfür als ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter unbezahlten Sonderurlaub nach § 17 Abs. 3 UrlV oder unbezahlten Sonderurlaub nach § 18 UrlV erhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 3 UrlV). Dies gilt auch, wenn § 17 Abs. 2 UrlV deshalb keine Anwendung findet, weil der in Nr. 1.2 festgelegte Umfang der Dienstbefreiung überschritten wird. Im Bedarfsfall kann für die ehrenamtliche Tätigkeit auch eine unbezahlte Teilbeurlaubung nach § 18 UrlV gewährt werden.
Dienstbefreiung nach § 17 Abs. 2 UrlV und unbezahlter Sonderurlaub zur Ausübung des kommunalen Mandats nach § 17 Abs. 3 bzw. nach § 18 UrlV können nicht kumulativ in Anspruch genommen werden.
Bei Sonderurlaub für die Tätigkeit als ehrenamtlich kommunaler Wahlbeamter nach § 17 Abs. 3 UrlV wird über den nach Nr. 1.1 zustehenden Urlaub hinaus die Unterrichtspflichtzeit des Lehrers bis um ein Drittel der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit ermäßigt. In diesem Fall werden die Dienstbezüge um den Teil gekürzt, der dem Verhältnis der Stundenermäßigung zu der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit entspricht; § 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UrlV gelten entsprechend (§ 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 UrlV).
Mit der Gewährung des weitergehenden Urlaubs nach § 17 Abs. 3 UrlV ist eine Fortzahlung der Dienstbezüge für bis zu vier Unterrichtsstunden wöchentlich (gemäß § 17 Abs. 2 UrlV und Nrn. 1.2 und 2 dieser Bekanntmachung) einzustellen.
4.
Zuständig für Dienstbefreiungen nach § 17 Abs. 2 UrlV (s. Nr. 1.2 oder 2) ist die nach § 12 Abs. 4 Lehrerdienstordnung - LDO - zuständige Stelle. Der Lehrer ist verpflichtet, den Dienstvorgesetzten über Anlass und Umfang der während der Arbeitszeit notwendigen Abwesenheit rechtzeitig zu unterrichten.
Über Anträge nach § 17 Abs. 3 UrlV (s. Nr. 3) entscheidet die nach § 12 Abs. 7 LDO zuständige Stelle.
5.
Bei Lehrern im Angestelltenverhältnis ist hinsichtlich der in Nrn. 1.1 und 1.2 genannten Tätigkeiten entsprechend zu verfahren. Im Übrigen gelten für die Gewährung von Dienstbefreiung und Sonderurlaub die Regelungen der §§ 50 und 52 BAT.
6.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
I. A. Dr. Ernst Schnerr
Ministerialdirektor