Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2011

1.1. 

Dienstbefreiung für Sitzungen
Soweit es sich um die Teilnahme an Sitzungen handelt, in denen der Beamte Sitz und Stimme hat, ist der notwendige Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren (Art. 93 Abs. 4 BayBG, § 17 Abs. 1 UrlV).
Zu diesen Sitzungen zählen die Sitzungen des Gemeinderats, des Kreistags, des Bezirkstags, der Gemeinschaftsversammlung einer Verwaltungsgemeinschaft, der Verbandsversammlung eines Zweckverbandes und ihrer Ausschüsse, ferner Sitzungen sonstiger Gremien der kommunalen Vertretung, die auf Grund der Geschäftsordnung, einer Satzung oder eines Beschlusses des Hauptorgans der kommunalen Vertretung gebildet oder als für den kommunalen Geschäftsgang notwendige Einrichtung anerkannt sind und nach bestimmten Regeln im Sinne einer Geschäftsordnung verfahren.
Um zu verhindern, dass wegen der Teilnahme an Sitzungen Unterrichtsstunden ausfallen oder von anderen Lehrern übernommen werden müssen, ist bereits zu Beginn eines jeden Schuljahres bei der Aufstellung des Stundenplans darauf zu achten, dass Lehrer von vorneherein zu den Zeiten nicht zum Unterricht eingeteilt werden, zu denen voraussichtlich regelmäßig die Sitzungen des kommunalen Organs stattfinden, in dem sie mitwirken. Bei dem Einsatz des Lehrers in der Schule soll auf die Belastung durch das kommunale Ehrenamt Rücksicht genommen werden.