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Text gilt ab: 01.09.2020

3. 

1Der Arbeitszeitausgleich ist grundsätzlich dem Arbeitszeitsaldo gutzuschreiben und im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen zur (ggf. gleitenden) Arbeitszeit zu gewähren. 2Von diesen Regelungen kann in begründeten Fällen abgewichen werden. 3Es besteht kein Anspruch auf einen zusammenhängenden Ausgleich oder einen Ausgleich im Anschluss an die Fortbildungsveranstaltung.