Text gilt ab: 01.09.2020

2. 

1Der Arbeitszeitausgleich errechnet sich aus der Dauer der Veranstaltung abzüglich der individuellen täglichen Sollzeit. 2Die Dauer der Veranstaltung versteht sich einschließlich der Pausen sowie der Reisezeiten, die innerhalb der für Vollbeschäftigte geltenden Sollzeit anfallen. 3Höchstgrenze der zu berücksichtigenden Dauer der Veranstaltung ist die tägliche Sollzeit bei entsprechender Vollbeschäftigung. 4Bei ganztägigen oder mehrtägigen Veranstaltungen gilt die an den jeweiligen Tagen festgelegte Sollzeit von Vollbeschäftigten als abgeleistet.