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Text gilt ab: 01.08.2019

3.   Freistellungs- bzw. Sabbatjahrmodell für sonstiges Personal an Schulen

1Auch Verwaltungspersonal und sonstiges Personal an staatlichen Schulen (Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) können das Freistellungs- bzw. Sabbatjahrmodell gem. Art. 88 Abs. 4 BayBG bzw. §§ 6 Abs. 2, 10 Abs. 6 TV-L beantragen. 2Die Ausführungen unter Nr. 2 gelten grundsätzlich entsprechend; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich (etwa dann, wenn das Freistellungs- bzw. Sabbatjahrmodell dem Ruhestand bzw. dem Renteneintritt unmittelbar vorausgeht). 3Eine enge Abstimmung mit der Schule und der zuständigen personalverwaltenden Stelle ist immer notwendig.
4Auf Folgendes wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonders hingewiesen:
5Die für Lehrkräfte vorgegebene Mindestteilzeitquote gilt nicht; die konkrete Ausgestaltung ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und der jeweiligen dienstlichen Belange festzulegen.