Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

1.   Allgemeines

1.1  

1In Art. 88 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ist vorgesehen, dass die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Weise zugelassen werden kann, dass zunächst während eines Teils des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des unmittelbar daran anschließenden Teils des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. 2Der gesamte Bewilligungszeitraum dieser Teilzeitbeschäftigung darf höchstens zehn Jahre betragen. 3Diese Art der Teilzeitbeschäftigung ist auch für Beschäftigte im Arbeitnehmerverhältnis (als Sabbatjahrmodell) möglich.

1.2  

Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird hierzu Folgendes bestimmt:

1.2.1  

1Eine Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 Abs. 4 BayBG bzw. § 6 Abs. 2 TV-L (Freistellungsmodell bzw. Sabbatjahrmodell) wird für Lehrkräfte aller Schularten sowie für Förderlehrkräfte und Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe zugelassen. 2Das Freistellungsmodell bzw. Sabbatjahrmodell ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. 3Seine Besonderheit besteht darin, dass die Arbeitszeit nicht – wie sonst üblich – über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg gleichmäßig reduziert wird. 4Die Beschäftigung erfolgt vielmehr zunächst in einem Umfang, der über demjenigen der genehmigten Teilzeit liegt. 5Im letzten Teil entfällt die Unterrichtsverpflichtung und damit die Arbeitszeit völlig (Freistellungszeitraum). 6Die durchschnittliche Beschäftigung erreicht auf diese Weise über die Gesamtlaufzeit das Maß der genehmigten Teilzeit. 7Der bzw. die Beschäftigte ist jedoch während der gesamten Laufzeit teilzeitbeschäftigt und wird auch entsprechend besoldet/entlohnt. 8Die Besoldung/Das Entgelt wird daher während der gesamten Laufzeit gleichmäßig verringert. 9Auch während des Freistellungszeitraums wird die verminderte Besoldung bzw. das verminderte Entgelt gezahlt.

1.2.2  

Eine Teilzeitbeschäftigung nach Art. 88 Abs. 4 BayBG führt nicht zu einer Ausnahme von einem verpflichtenden Arbeitszeitkonto nach Art. 87 Abs. 3 BayBG.

1.3  

Auch für sonstiges Personal des Freistaats Bayern an Schulen ist die Vereinbarung eines Sabbatjahrmodells möglich.

1.4  

Dieses Modell ist einstellungsrelevant; die frei werdenden Stellenbruchteile können für zusätzliche Einstellungen verwendet werden; vgl. auch Art. 6d Haushaltsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.