Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

3. Anrechnungsstunden an Grund- und Mittelschulen

3.1 Anrechnungsstunden für die Schulleitung

1Die Schulen erhalten für die im Rahmen der Leitung der Schule anfallenden Tätigkeiten (einschließlich der anfallenden Verwaltungstätigkeiten) eine Gesamtzahl von Anrechnungsstunden nach Maßgabe der Schülerzahl. 2Maßgeblich für die Berechnung ist die Schülerzahl zum 1. Oktober des Vorjahres. 3Bei Schulen mit steigenden Schülerzahlen ist maßgeblich die vorläufige Unterrichtsübersicht des jeweiligen Jahres. 4Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter gibt einen Teil der Anrechnungsstunden entsprechend der Aufgabenverteilung nach billigem Ermessen an ihren bzw. seinen ständigen und etwaigen weiteren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin ab. 5Über Einwendungen entscheidet das Staatliche Schulamt. 6Die für die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festgelegten Anrechnungsstunden sollen der ständigen Stellvertreterin bzw. dem ständigen Stellvertreter auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet werden, solange sie bzw. er wegen mehr als einwöchiger Verhinderung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters deren bzw. dessen Aufgaben wahrzunehmen hat.
Anzahl Schüler
Anrechnungsstunden
bis 60 Schüler
4
61 bis 90 Schüler
6
91 bis 120 Schüler
7
121 bis 150 Schüler
8
151 bis 180 Schüler
9
181 bis 210 Schüler
11
211 bis 240 Schüler
12
241 bis 270 Schüler
13
271 bis 300 Schüler
14
301 bis 330 Schüler
16
331 bis 360 Schüler
17
361 bis 390 Schüler
18
391 bis 420 Schüler
19
421 bis 480 Schüler
20
darüber hinaus für bis zu 60 Schüler jeweils 1 Anrechnungsstunde mehr
7Darüber hinaus erhalten Schulleitungen die folgenden, zusätzlichen Anrechnungsstunden:
Grundschullehrkräfte als Leiterinnen bzw. Leiter von Grundschulen bzw. Grund- und Mittelschulen mit mehr als 180 Schülern von der Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
1
Leitung zweier oder mehrerer Grund- und/oder Mittelschulen
1
Leitung einer eigenständigen Mittelschule, die sich in keinem Schulverbund befindet
1
Verbundkoordinator/in von zwei Mittelschulen
2
Verbundkoordinator/in von mehr als zwei Mittelschulen
3

3.2 Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) an Mittelschulen

1Zum Ausgleich der Übernahme zusätzlicher klassenübergreifender Aufgaben (z. B. im Bereich der Koordination der Abschlussprüfungen, der Koordination der Betriebspraktika etc.) an Mittelschulen kann für jeweils 95 Schülerinnen und Schüler eine Anrechnungsstunde gewährt werden. 2Maßgebend ist die Schülerzahl im Schulamtsbezirk nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht. 3Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Schulen entscheidet bei Verbünden die Verbundkoordinatorin bzw. der Verbundkoordinator, in allen anderen Fällen das Staatliche Schulamt, über die Vergabe innerhalb der Schule die Schulleitung nach Anhörung der Lehrerkonferenz.

3.3 Anrechnungsstunden für Fachberatung

1Für die Fachberatung bei den Staatlichen Schulämtern steht diesen ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung. 2Dieses beträgt eine Anrechnungsstunde für jeweils 18 Lehrkräfte (einschließlich Fachlehrkräfte) im Schulamtsbezirk. 3Maßgebend ist die Zahl der vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte und Fachlehrkräfte zum 1. Oktober des vorangegangenen Schuljahres. 4Die Staatlichen Schulämter vergeben aus dem Kontingent Anrechnungsstunden für Fachberatung nach fachlichen Notwendigkeiten. 5Dabei kann sich die Schwerpunktsetzung in der Aufgabenverteilung schuljahreskonform ändern.

3.4 Anrechnungsstunden für Schulberatung

1Für die Wahrnehmung der Schulberatung steht ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) bei den Staatlichen Schulämtern zur Verfügung. 2Es beträgt eine Anrechnungsstunde für jeweils 185 Schülerinnen und Schüler im Schulamtsbezirk. 3Maßgebend ist die Gesamtschülerzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht. 4Die Staatlichen Schulämter vergeben aus dem Kontingent bis zu sechs Anrechnungsstunden an die Beratungslehrkräfte nach deren Arbeitsbelastung.

3.5 Anrechnungsstunden für Schulpsychologische Beratung

Für die Wahrnehmung der schulpsychologischen Beratung werden folgende Anrechnungsstunden gewährt:
Anrechnungsstunden
Beratungsrektoren mit dem Lehramt an Grundschulen
18
Beratungsrektoren mit dem Lehramt an Mittelschulen
17
Beratungsrektoren als Koordinatoren
zusätzlich 2
Sonstige Schulpsychologen
mindestens 6*

3.6 Anrechnungsstunden für Seminare

1Für die Leitung eines Seminars werden folgende Anrechnungsstunden gewährt:
Anrechnungsstunden
Seminar für die Ausbildung von Lehrkräften an Grundschulen
21
Seminar für die Ausbildung von Lehrkräften an Mittelschulen
20
Seminar für die Ausbildung von Fachlehrkräften
20
2Bei einer Teilnehmerzahl von weniger als zehn vermindert sich die in der Tabelle genannte Zahl der Anrechnungsstunden um eine Anrechnungsstunde. 3Bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 12 erhöht sich die in der Tabelle genannte Zahl der Anrechnungsstunden um eine Anrechnungsstunde; bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 14 Teilnehmern um eine weitere Anrechnungsstunde.

3.7 Sonstige Anrechnungsstunden

3.7.1

1Für Praktikumslehrkräfte wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. 2Die Regierungen vergeben daraus Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der Zahl der zu betreuenden Studierenden.

3.7.2

Für Betreuungslehrkräfte wird eine Unterrichtsstunde gewährt.

3.7.3

1Für Lehrkräfte und Fachlehrkräfte, die an mehreren Grundschulen oder Mittelschulen Dienst leisten, wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. 2Die Regierungen vergeben daraus Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden besonderen Erschwernis; sie können ihre Zuständigkeit auf die Staatlichen Schulämter übertragen.

3.7.4

Neben den in dieser Bekanntmachung festgelegten Anrechnungen können durch das Staatsministerium im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten weitere Anrechnungen vergeben werden, z. B. für die Tätigkeiten der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, für Systembetreuerinnen und Systembetreuer und für Medienpädagogische bzw. informationstechnische Beraterinnen und Berater.

* [Amtl. Anm.:] vgl. auch Ziffer 3.7.4