Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

4. Anrechnungsstunden an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern

4.1 Anrechnungsstunden für die Leitung

1Der Leiterin bzw. dem Leiter der Abt. I, II, III und V des Staatsinstituts werden Anrechnungsstunden in folgendem Umfang gewährt:
Anzahl der Studierenden
Anrechnungsstunden
bis 110 Studierende
17
111 bis 140 Studierende
18
141 bis 170 Studierende
19
171 bis 200 Studierende
20
mehr als 200 Studierende
21
2Ein Teil der Anrechnungsstunden ist entsprechend der gemäß Geschäftsverteilungsplan festgelegten Aufgaben auf die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter zu übertragen. 3Die Summe von Ermäßigungen und Anrechnungen darf bei der Leiterin bzw. dem Leiter jedoch nicht zu einer geringeren Unterrichtsverpflichtung als vier Unterrichtsstunden führen.

4.2 Anrechnungsstunden für besondere Tätigkeiten der Lehrkräfte

4.2.1 Anrechnungsstunden für die fachliche und organisatorische Betreuung an der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts angebotenen Fächer

Anrechnungsstunden
Abteilungen II und III
4
Abteilungen I und V
5
Über die Verteilung entscheidet die Leiterin/der Leiter der Abteilung.

4.2.2 Weitere Anrechnungsstunden

Tätigkeit
Anrechnungsstunden
Betreuung der Lehrer- und Studierendenbibliothek
1
Betreuung der Lehrmittel
1

4.2.3 Anrechnungsstunden für besondere Aufgaben

1Für besondere Aufgaben werden folgende Anrechnungsstunden gewährt
Anzahl der Studierenden
Anrechnungsstunden
bis 110 Studierende
4
111 bis 140 Studierende
5
141 bis 170 Studierende
6
171 bis 200 Studierende
7
mehr als 200 Studierende
8
2Die Verteilung obliegt der Leiterin bzw. dem Leiter. 3Diese Stunden können zur Aufstockung der unter Nr. 4.2.2 genannten Aufgaben sowie für die Übertragung sonstiger besonderer Aufgaben verwendet werden. 4Über die Verwendung dieser Poolstunden soll jährlich neu entschieden werden.