Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

1. Unterrichtspflichtzeit

1.1 

1Die Unterrichtspflichtzeit ist ein Teil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV).
2Für die Unterrichtspflichtzeit der Lehrerinnen und Lehrer sowie Fachlehrerinnen und Fachlehrer im Beamtenverhältnis an den staatlichen Grund- und Mittelschulen sowie der Lehrkräfte (Bezeichnung schließt Fachlehrkräfte mit ein) und Förderlehrkräfte an den Staatsinstituten zur Ausbildung von Fach- und Förderlehrern sind die entsprechenden Regelungen der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV) in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.
3Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an staatlichen Grund- und Mittelschulen sowie an den Staatsinstituten zur Ausbildung von Fach- und Förderlehrern gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung.
4Ebenso gelten die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und der Lehrerdienstordnung (LDO) in der jeweils geltenden Fassung.

1.2 

Werden Lehrkräfte an Grundschulen und an Mittelschulen verwendet, so bemisst sich die Unterrichtspflichtzeit nach dem überwiegenden Einsatz.

1.3 

Die Unterrichtspflichtzeit für Englisch-/Französischlehrkräfte beträgt 26 Unterrichtsstunden.