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Text gilt ab: 01.08.2019

3. Anrechnungsstunden

1Besonders zeitaufwendige außerunterrichtliche dienstliche Tätigkeiten können auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet werden (Anrechnungsstunden).
2Die regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit bleibt durch die Gewährung von Anrechnungsstunden unberührt.
3Anrechnungsstunden werden wie Unterrichtsstunden in wissenschaftlichen Fächern gewertet.
4Die Anrechnung einer Unterrichtsstunde entspricht einer Arbeitszeit von im Schnitt wöchentlich (bezogen auf Arbeitswochen, nicht auf Unterrichtswochen) mindestens 100 Minuten.

3.1  Anrechnungsstunden für die Schulleitung

3.1.1 

1Die Schulen erhalten für die im Rahmen der Leitung der Schule anfallenden Tätigkeiten (einschließlich der anfallenden Verwaltungstätigkeiten) eine Gesamtzahl von Anrechnungsstunden nach Maßgabe der Schülerzahl. 2Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben diese Anrechnungsstunden nach billigem Ermessen auch auf ihre ständige Vertreterin bzw. ihren ständigen Vertreter und – falls vorhanden – die Zweite Realschulkonrektorin bzw. den Zweiten Realschulkonrektor sowie gegebenenfalls weitere Lehrkräfte, die in der Schulleitung mitarbeiten, aufzuteilen. 3Ist an Schulen im Aufbau oder an Schulen mit geringer Schülerzahl keine ständige Vertreterin bzw. kein ständiger Vertreter bestellt, so können die Schulleiterinnen und Schulleiter Anrechnungsstunden auch an Lehrkräfte vergeben, die sie zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben heranziehen.
4Für die Anzahl der Anrechnungsstunden für die Schulleitung ist die Schülerzahl der amtlichen Statistik nach dem Stand vom 1. Oktober (Meldung der Unterrichtssituation) des jeweiligen Jahres maßgeblich. 5Eine Veränderung der auf dieser Grundlage festgestellten Gesamtzahl der Anrechnungsstunden für die Schulleitung während des Schuljahres findet nicht statt. 6Eine Umverteilung der Anrechnungsstunden zwischen den Schulleitungsmitgliedern bzw. weiteren Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern in der Schulleitung ist im Bedarfsfall während des Schuljahres möglich.
7Die Zahl der Anrechnungsstunden für die Schulleitung wird wie folgt festgesetzt:
Schülerzahl
Anrechnungsstunden
davon höchstens für den Schulleiter
bis 240
15
11
241 – 270
16
12
271 – 300
17
13
301 – 330
18
14
331 – 360
19
15
361 – 390
20
15
391 – 420
21
16
421 – 450
22
17
451 – 480
23
18
481 – 510
24
19
511 – 540
25
19
541 – 600
26
19
601 – 660
27
19
darüber hinaus für je 60 Schüler eine Anrechnungsstunde mehr
19

3.1.2 

1Regelung für die Schulen der Ministerialbeauftragten (in deren Eigenschaft als Schulleiterinnen und Schulleiter):
2Die Ministerialbeauftragten für die Realschulen erteilen selbst keinen Unterricht.
3Die Anrechnungsstunden gemäß Nummer 3.1.1 gelten daher entsprechend für die ständigen Vertreterinnen bzw. Vertreter des Ministerialbeauftragten (in deren Eigenschaft als Schulleiterinnen und Schulleiter), die weiteren ständigen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Schulleitung, die Zweite Realschulkonrektorin bzw. den Zweiten Realschulkonrektor – falls vorhanden – sowie gegebenenfalls weitere Lehrkräfte, die in der Schulleitung mitarbeiten.

3.1.3 

1An Schulen, an denen eine erweiterte Schulleitung eingerichtet ist, erhält jedes Mitglied der erweiterten Schulleitung zur Ausübung seiner Personalführungsaufgaben zusätzlich zwei Anrechnungsstunden Leitungszeit. 2Diese Anrechnungsstunden sind an das jeweilige Mitglied der erweiterten Schulleitung gebunden und dürfen nicht auf andere Lehrkräfte umverteilt werden.

3.2  Anrechnungsstunden für schulgebundene Funktionen und besondere Maßnahmen pädagogischer Art (FSF-Anrechnungen)

1Für die regelmäßig an den Realschulen über die Unterrichts- und Verwaltungstätigkeit hinaus auftretenden besonderen Aufgaben und Tätigkeiten, zu denen Lehrkräfte herangezogen werden, steht der Schule ein Kontingent von anrechenbaren Wochenstunden zur Verfügung.
2Das an einer Realschule maximal zur Verfügung stehende Gesamtkontingent an solchen FSF-Anrechnungen errechnet sich wie folgt:
BayVV_2030_5_1_K_10339_BayVV2030-5-1-K-10339-N1.gif
3Dabei wird für Bruchteile ab n,50 aufgerundet, ansonsten abgerundet.
4Maßgeblich ist die Gesamtschülerzahl der Schule gemäß der amtlichen Statistik nach dem Stand vom 1. Oktober (Meldung der Unterrichtssituation) des jeweiligen Jahres.
5Das Staatsministerium behält sich vor – sofern dies aus Gründen des Haushaltsvollzugs angezeigt ist – die Gesamtzahl der an einer Schule zu vergebenden Anrechnungsstunden anzupassen. 6Hierauf werden die Schulen gegebenenfalls jährlich gesondert hingewiesen.
7Aus dem Kontingent können Lehrkräfte mit zeitaufwendigen Sonderaufgaben (z.B. Beratungslehrkraft, Fachbetreuung, Systembetreuung, Verbindungslehrkraft) wie auch Lehrkräfte, die Maßnahmen besonderer pädagogischer Art (z.B. Pädagogische Betreuung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten oder von besonders betreuungsaufwendigen Klassen, Mitwirkung bei der Gestaltung der Schule als Lebensraum der Schülerinnen und Schüler, Betreuung außerunterrichtlicher schulischer Aktivitäten der Schülerinnen und Schüler, Nachmittagsbetreuung außerhalb von Ganztagsangeboten) ausüben, Anrechnungsstunden erhalten.
8Die Vergabe von Anrechnungsstunden im Rahmen des Gesamtkontingents liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Schulleiterinnen und Schulleiter. 9Derartige Anrechnungsstunden sind jedoch nur möglich für Tätigkeiten, die in Art und Umfang eindeutig über die von der Lehrkraft gemäß der Bestimmungen in der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) im Rahmen ihrer unterrichtlichen, ihrer allgemeinen und ihrer außerunterrichtlichen Dienstpflichten ohnehin zu erbringenden Aufgaben und Tätigkeiten hinausgehen.
10Für nachfolgende Tätigkeiten sind an jeder Realschule aus dem Gesamtkontingent der FSF-Anrechnungen die jeweils angegebene Anzahl an Anrechnungsstunden in jedem Fall zu vergeben:
a)
Beratungslehrkraft: 1Der hauptverantwortlichen Beratungslehrkraft der Schule ist nach Bestellung durch die Schulleitung für die Ausübung dieser Tätigkeit mindestens eine Anrechnungsstunde zu gewähren. 2Die Vergabe einer höheren Anzahl an Anrechnungsstunden aus dem Gesamtkontingent ist möglich.
b)
Datenschutzbeauftragte: Die Lehrkraft, die durch die Schulleitung zur bzw. zum Datenschutzbeauftragten bestellt ist, erhält nach Bestellung genau eine Anrechnungsstunde für die Ausübung dieser Tätigkeit.
c)
Systembetreuung: 1Für die Systembetreuung ist an jeder Schule mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit Studienseminar sind hierfür mindestens zwei Anrechnungsstunden zu vergeben. 2Die Vergabe einer höheren Anzahl an Anrechnungsstunden aus dem Gesamtkontingent ist möglich.
11Die Schulleitung hat insbesondere darauf zu achten, dass die Anrechnung einer Unterrichtsstunde einer Arbeitszeit von im Schnitt wöchentlich (bezogen auf Arbeitswochen, nicht auf Unterrichtswochen) mindestens 100 Minuten entspricht. 12Wo ein entsprechender Arbeitsaufwand nicht gegeben ist, kann gegebenenfalls eine Anrechnung im Halbjahreswechsel (sofern dies schulorganisatorisch möglich ist) oder im Schuljahreswechsel erfolgen.
13Der Personalrat ist bei der Vergabe dieser Anrechnungsstunden zu hören.
14Die Anrechnungsstunden sind durch die Schulleiterinnen und Schulleiter für jedes Schuljahr unter Einbeziehung des tatsächlichen Arbeitsanfalls begründet neu festzulegen, die schriftliche Begründung ist nach Erstellung der Amtlichen Schuldaten zu der Niederschrift der nächsten Lehrerkonferenz festzuhalten.

3.3  Anrechnungsstunden im Bereich der Lehrerbildung

3.3.1  Seminarlehrkräfte, Seminarleiterinnen und Seminarleiter, Zentrale Fachleiterinnen und Fachleiter

Die Anrechnungsstunden für Seminarlehrkräfte, Seminarleiterinnen und Seminarleiter sowie Zentrale Fachleiterinnen und Fachleiter werden gesondert geregelt.

3.3.2  Betreuungslehrkräfte

Für die Betreuung aller Studienreferendarinnen und Studienreferendare eines Unterrichtsfachs an einer Einsatzschule (2. Ausbildungsabschnitt) erhält die betreuende Lehrkraft eine Anrechnungsstunde.

3.3.3  Praktikumslehrkräfte

a)
1Praktikumslehrkräfte, die das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum durchführen, erhalten für die Ausübung dieser Tätigkeit eine Anrechnungsstunde. 2Die Anrechnungsstunde wird für das Schulhalbjahr gewährt, in dem das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum durchgeführt wird.
b)
Die Anrechnungsstunden für Lehrkräfte, die als Praktikumslehrkräfte an Realschulen im Rahmen der Ausbildung der Fachlehrkräfte an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern tätig sind, werden durch das Staatsministerium in Einzelschreiben geregelt.

3.4  Anrechnungsstunden für Tätigkeiten an der Dienststelle der Ministerialbeauftragten sowie die Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter der Ministerialbeauftragten

3.4.1 

Die als Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter an der Dienststelle der bzw. des Ministerialbeauftragten bestellten Lehrkräfte (Beratungsrektorinnen bzw. Beratungsrektoren) erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit jeweils 12 Anrechnungsstunden.

3.4.2 

Die zur Leiterin bzw. zum Leiter des Praktikumsamtes an der Dienststelle der bzw. des Ministerialbeauftragten bestellte Lehrkraft (Beratungsrektorin bzw. Beratungsrektor) erhält für die Ausübung ihrer Tätigkeit 12 Anrechnungsstunden.

3.4.3 

Die Gewährung von Anrechnungsstunden für die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen der Evaluation sowie für die Ausübung der weiteren durch die Dienststelle der bzw. des Ministerialbeauftragten wahrzunehmenden Aufgaben werden gesondert durch Schreiben geregelt.

3.4.4  Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter

1Den Ministerialbeauftragten werden zur Verteilung an ihre Fachmitarbeiterinnen und Fachmitarbeiter zweckgebundene Anrechnungsstunden als Gesamtkontingent zugewiesen.
2Das Gesamtkontingent dieser Anrechnungsstunden errechnet sich wie folgt:
BayVV_2030_5_1_K_10339_BayVV2030-5-1-K-10339-N2.gif
3Dabei ist für Bruchteile bis einschließlich n,574 abzurunden, ansonsten aufzurunden.
4Der Berechnung ist die Schülerzahl (Summe der Schülerinnen und Schüler aller Realschulen, aller Schulen besonderer Art, aller Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung sowie aller Abendrealschulen im jeweiligen Aufsichtsbezirk) gemäß der amtlichen Statistik nach dem Stand vom 1. Oktober des vorangegangenen Jahres zugrunde zu legen.

3.5  Anrechnungsstunden für eine schulpsychologische Beratungstätigkeit

Die Anrechnungsstunden für Lehrkräfte, die eine schulpsychologische Beratungstätigkeit ausüben, werden mit personenbezogenen Einzelschreiben geregelt.

3.6  Anrechnungsstunden bei Tätigkeit in mehreren Schulhäusern

1Lehrkräften, die im Rahmen ihrer Unterrichtspflichtzeit an einem Tag in mehreren Schulhäusern unterrichten und in der Woche mehr als zwei Stunden (à 60 Minuten) für die Zurücklegung des Weges zwischen den Schulhäusern benötigen, wird die Hälfte der Zeit, die diese zwei Stunden übersteigt, auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet, und zwar für je zwei Zeitstunden eine Wochenstunde. 2Es ist hierbei auf- bzw. abzurunden, d.h. Teile von Wochenstunden, die kleiner als eine halbe Wochenstunde sind, bleiben unberücksichtigt; Teile, die gleich einer halben oder größer als eine halbe Wochenstunde sind, zählen als volle Wochenstunde. 3Bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von weniger als drei Stunden (à 60 Minuten) ergibt sich somit keine Anrechnung, bei einem wöchentlichen Zeitaufwand von mindestens drei, aber weniger als fünf Stunden (à 60 Minuten) wird eine Wochenstunde angerechnet. 4Die Zeit für die Zurücklegung des Weges zwischen Wohnung und Schulhaus zu Beginn und Ende des Schulunterrichts bleibt außer Betracht. 5Findet ein Teil des Unterrichts in Sport regelmäßig außerhalb der Schulanlage statt, so wird in gleicher Weise verfahren.

3.7  Weitere Anrechnungsstunden

Neben den in diesem Abschnitt festgelegten Anrechnungsstunden können durch das Staatsministerium für zeitlich begrenzte Tätigkeiten, für Tätigkeiten, die mehreren Schulen zugutekommen bzw. von übergeordneter Bedeutung sind oder für Tätigkeiten, die auf Einzelpersonen bezogen sind, Anrechnungsstunden zugeteilt werden (z.B. für Mitarbeit in Kommissionen oder Arbeitskreisen, Mitwirkung an Schulversuchen).

3.8  Freistellungen

Für Freistellungen, insbesondere von Mitgliedern der Personalvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung, gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.