Inhalt

Text gilt ab: 01.08.2019

4. Allgemeine Grundsätze

4.1  Häufung von Anrechnungsstunden und Stundenermäßigungen

1Die Stundenermäßigungen nach Nummer 2 bleiben auch bei ihrem Zusammentreffen mit Anrechnungsstunden bzw. Freistellungen nach Nummer 3 unberührt.
2Unabhängig von Funktion und Arbeitszeit muss jede Lehrkraft – auch bei Zusammentreffen von Stundenermäßigungen nach Nummer 2 mit Anrechnungsstunden bzw. Freistellungen nach Nummer 3 – mindestens drei Wochenstunden Unterricht erteilen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine weitergehende Freistellung zu erfolgen hat.

4.2 

Abweichungen von den Bestimmungen in dieser Bekanntmachung sind nur mit Genehmigung des Staatsministeriums möglich.

4.3 

1Auf § 27 der Dienstordnung für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Lehrerdienstordnung – LDO) wird hingewiesen.
2Bei der Gewährung von Anrechnungsstunden ist durch die Schulleiterinnen und Schulleiter auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte zu achten.
3Der Unterricht der Lehrkräfte ist grundsätzlich auf alle Unterrichtstage zu verteilen. 4Begründeten Wünschen der Lehrkräfte bezüglich ihres Einsatzes, bspw. von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften, kann im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen werden, sofern dies den geregelten Unterrichtsbetrieb nicht beeinträchtigt. 5Die Belange schwerbehinderter Lehrkräfte sind zu beachten. 6Lehrkräfte haben jedoch insbesondere keinen Anspruch auf den Unterricht in bestimmten Klassen oder Gruppen oder zu bestimmten Zeiten oder auf einen unterrichtsfreien Tag im Stundenplan.