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Text gilt ab: 01.08.2019

1. Unterrichtspflichtzeit

1Die Unterrichtspflichtzeit ist ein Teil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV).
2Für die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis an den staatlichen Realschulen sind die entsprechenden Regelungen der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV) in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.
3Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an staatlichen Realschulen sowie für tarifbeschäftigtes sonstiges mit unterrichtlichen Aufgaben an staatlichen Realschulen beschäftigtes Personal gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. 4Ebenso gelten die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und der Lehrerdienstordnung (LDO) in der jeweils geltenden Fassung.