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Text gilt ab: 01.08.2018

2. Anrechnungsstunden

Für die Wahrnehmung besonderer dienstlicher Aufgaben erhalten hauptamtliche/hauptberufliche Lehrkräfte Anrechnungsstunden auf die Unterrichtspflichtzeit.

2.1 

1Anrechnungsstunden werden gewährt für

2.1.1 

Schulleiterinnen und Schulleiter für die Leitung einer Schule mit der nachstehenden Zahl an volleingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräften
a)
24 und mehr
20 Wochenstunden
b)
20 bis 23
18 Wochenstunden
c)
16 bis 19
16 Wochenstunden
d)
12 bis 15
14 Wochenstunden
e)
8 bis 11
12 Wochenstunden
f)
4 bis 7
10 Wochenstunden
g)
3 oder weniger
8 Wochenstunden
2Ein Teil der Anrechnungsstunden für die Schulleitertätigkeit kann auf die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter, die Weitere Ständige Vertreterin oder den Weiteren Ständigen Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schulleitung übertragen werden.
3Werden mehrere staatliche berufliche Schulen durch eine Schulleiterin oder einen Schulleiter geleitet, so erhöht sich die Zahl der Anrechnungsstunden je um die Hälfte der Anrechnungsstunden, die sich nach der Gesamtzahl der an allen in Personalunion geleiteten Schulen volleingesetzten Lehrkräfte abzüglich der Lehrkräfte – einschließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters –, die der nächstgrößten Schule zuzurechnen sind, ergibt.
4Schulleiterinnen und Schulleiter müssen ungeachtet etwaiger Stundenermäßigungen nach Abschnitt 1 mindestens zwei Wochenstunden Unterricht im Schuljahr an einer von ihnen geleiteten staatlichen Schule erteilen. 5Ausnahmen können gewährt werden
a)
im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements,
b)
in Einzelfällen durch das Staatsministerium.

2.1.2 

1Ständige Vertreterinnen oder Ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters (unbeschadet Nr. 1 Satz 2) von
a)
Schulen, Beruflichen Schulzentren oder Beruflichen Oberschulen aus Fachoberschule und Berufsoberschule mit mehr als 20 volleingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräften
3 Wochenstunden
b)
Beruflichen Schulzentren, wenn an mindestens vier Schulen, jeweils mehr als 20 volleingesetzte hauptamtliche/hauptberufliche Lehrkräfte tätig sind
4 Wochenstunden
c)
Schulen, die in sonstiger Weise organisatorisch verbunden sind oder in Personalunion geführt werden insgesamt maximal
3 Wochenstunden
2Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, welcher Schule wie viele Anrechnungsstunden für die Stellvertreteraufgaben gewährt werden.

2.1.3 

Leiterinnen oder Leiter einer Außenstelle außerhalb des Schulsitzes der Stammschule mit der nachstehenden Zahl an volleingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräften
a)
8 und mehr
bis zu 6 Wochenstunden
b)
4 bis 7
bis zu 5 Wochenstunden

2.1.4 

Seminarlehrkräfte für die Betreuung von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren
a)
6 und mehr
7 Wochenstunden
b)
3 bis 5
5 Wochenstunden
c)
2 und weniger
4 Wochenstunden

2.2 

1Die Schulleiterinnen und Schulleiter können daneben für besondere Aufgaben in der Schulverwaltung und für pädagogische Aufgaben Anrechnungsstunden vergeben. 2Die Zahl der pro Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden ergibt sich wie folgt:
a)
je zwei volleingesetzte hauptamtliche/hauptberufliche Lehrkräfte
1 Wochenstunde
b)
je eine Klasse (ohne Vorkurse und Teilzeitklassen) an Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Fachschulen und Fachakademien
2 Wochenstunden

2.3 

1Darüber hinaus kann das Staatsministerium für die Übertragung von Aufgaben, die über den örtlichen Wirkungskreis einer Schule hinausgehen, weitere Anrechnungsstunden bewilligen.
2Die Zahl der voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte an einer Schule wird wie folgt festgestellt:
a)
Zahl der an der Schule nach Maßgabe der Unterrichtspflichtzeit voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte einschließlich Schulleiterin oder Schulleiter,
b)
zuzüglich Zahl der Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit Unterrichtsauftrag, soweit sie an der Schule überwiegend eingesetzt sind,
c)
zuzüglich der rechnerischen Vollzeitlehrereinheiten, die sich ergibt aus der Summe aller an der Schule abzüglich der nach Nr. 1 und 2 erteilten Unterrichtsstunden, geteilt durch
23
bei Unterricht an Beruflichen Oberschulen,
24
bei Unterricht an sonstigen beruflichen Schulen durch Lehrerinnen und Lehrer,
27
bei Unterricht an sonstigen beruflichen Schulen durch Fachlehrerinnen und ‑lehrer,
29
bei fachpraktischer Unterweisung an Fachoberschulen durch Fachlehrerinnen und ‑lehrer,
31
bei fachpraktischer Unterweisung an Fachoberschulen.
3Das Ergebnis wird mathematisch gerundet.
4Maßgeblich für die Zahl der hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte sowie der Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit Unterrichtsauftrag, für die Klassenzahl sowie für die Zahl der Unterrichtsstunden, die in Mehrarbeit, durch nebenamtliche/mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte sowie durch Studienreferendarinnen und Studienreferendare ohne Unterrichtsauftrag selbstständig erteilt werden, sind die Zahlen der Unterrichtsübersicht und Geschäftsstatistik der beruflichen Schulen des laufenden Schuljahres.
5Bei Beruflichen Schulzentren, in sonstiger Weise organisatorisch verbundenen oder in Personalunion geführten Schulen wird jede Lehrkraft nur der jeweils größten Schule zugerechnet, auch wenn sie an mehreren Schulen eingesetzt wird.