VerftöDBek
Text gilt ab: 01.11.2016

Teil 4   Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Den Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, nach den Teilen 1 und 2 zu verfahren.