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BUBek-Pol/VS
Text gilt ab: 31.05.2018

13.   Zuständigkeit im Überprüfungsverfahren

1Gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG findet eine Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 13 und niedriger in den Fällen, in welchen das Staatsministerium vorgesetzte Dienstbehörde ist und der Beamte oder die Beamtin keine Einwendungen erhoben hat, nur in Einzelfällen auf gesonderte Anordnung des Staatsministeriums statt. 2Dies erfolgt beispielsweise, wenn von den jährlich vorgegebenen Beurteilungsrichtwerten und mittels der Beurteilungsvorübersichten abgeglichenen Beurteilungsprädikate abgewichen wird oder wenn ansonsten die Annahme besteht, dass gegen Grundsätze des Beurteilungswesens der Bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz verstoßen wurde. 3In den Fällen, in welchen das Staatsministerium vorgesetzte Dienstbehörde ist und der Beamte oder die Beamtin Einwendungen gegen seine oder ihre Beurteilung erhoben hat, wird die Überprüfung auf die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden übertragen. 4Bei dienstlichen Beurteilungen, die durch das Staatsministerium selbst erstellt wurden, wird auf das Überprüfungsverfahren verzichtet. 5Für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 14 und höher erfolgt die Überprüfung der Beurteilungen beim Staatsministerium. 6Die bei den dem Staatsministerium nachgeordneten Behörden als vorgesetzte Dienstbehörden durchzuführenden Überprüfungsverfahren bleiben von diesen Regelungen unberührt.