Inhalt

BUBek-Pol/VS
Text gilt ab: 31.05.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.05.2024

9. Einschätzungen während der Probezeit und Probezeitbeurteilungen

9.1 Einschätzung während der Probezeit

1Die Einschätzung während der Probezeit ist gemäß Anlage 2 zu erstellen und beschränkt sich auf eine verbale Würdigung der bislang in der Probezeit erwiesenen Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten oder der Beamtin sowie der Gesamtpersönlichkeit. 2Für Beamte und Beamtinnen, die dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz angehören, gilt dabei die Verleihung des Eingangsamtes (§ 12 Abs. 2 FachV-Pol/VS) als Beginn der regelmäßigen Probezeit im Sinne des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LlbG und dieser Bekanntmachung. 3Die Einschätzung ist ohne zahlenmäßiges Gesamtprädikat mit der Bewertung „voraussichtlich geeignet“, „voraussichtlich noch nicht geeignet“ oder „voraussichtlich nicht geeignet“ abzuschließen. 4Äußerungen zur Eignung entfallen. 5Die Einschätzung wird durch die Probezeitbeurteilung ersetzt, sofern die Probezeit durch Kürzung und/oder Anrechnung zwölf Monate oder weniger beträgt.

9.2 Probezeitbeurteilung

1Im Rahmen der Probezeitbeurteilung sind die Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Polizei und des Landesamtes für Verfassungsschutz bis zum Ablauf der Probezeit wie bei einer periodischen Beurteilung nach der Anlage 1 umfassend zu beurteilen. 2Einzelne Beurteilungsmerkmale, die mangels ausreichender Erprobung nicht sachgerecht bewertet werden können, bleiben mit „nicht ausreichend erprobt“ unbewertet. 3Die Probezeitbeurteilung ist mit 16 bis 3 Punkten oder mit der Feststellung „noch nicht geeignet“ oder „nicht geeignet“ abzuschließen. 4Ein Gesamturteil von 16 bis einschließlich 3 Punkten in der Probezeitbeurteilung schließt die Feststellung ein, dass sich der Beamte oder die Beamtin bewährt hat und für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet ist. 5Die Gesamtbewertung „noch nicht geeignet“ enthält die Feststellung, dass sich der Beamte oder die Beamtin hinsichtlich seiner oder ihrer fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung nicht bewährt hat; sie ist nur zu treffen, wenn zu erwarten ist, dass sich der Beamte oder die Beamtin während einer Verlängerung der Probezeit noch bewähren wird. 6Vor Ablauf der verlängerten Probezeit ist der Beamte oder die Beamtin erneut umfassend zu beurteilen. 7Probezeitbeurteilungen sind rechtzeitig zum Ablauf der Probezeit zu erstellen und zur Überprüfung vorzulegen. 8Der Beurteilungszeitraum umfasst die gesamte Probezeit.