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BUBek-Pol/VS
Text gilt ab: 31.05.2018

5.   Eignungsmerkmale

1In Nr. 5 der Beurteilungen nach Anlage 1 ist eine detaillierte Aussage zur Eignung zu treffen. 2Diese gliedert sich in eine Aussage zur Eignung für die Ausbildungsqualifizierung, zur Eignung für die modulare Qualifizierung, zur Führungseignung und zur sonstigen Verwendungseignung.

5.1   Eignung für die Ausbildungsqualifizierung oder für die modulare Qualifizierung

1Erscheinen Beamte und Beamtinnen für die Ausbildungsqualifizierung oder für die modulare Qualifizierung geeignet, so ist eine entsprechende Feststellung vorzunehmen. 2Eine negative Äußerung bei fehlender Eignung unterbleibt.

5.2   Führungseignung

1Sofern Beamte und Beamtinnen für eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommen, ist eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. 2Die Aussage hat sich insbesondere darauf zu konzentrieren, ob die Führungseignung (auch) für die nächsthöhere Führungsebene vorhanden ist.

5.3   Sonstige Verwendungseignung

1Die Aussage zur sonstigen Verwendungseignung soll sich grundsätzlich auf die nächsthöhere Führungsebene beziehen. 2Unter Berücksichtigung der insbesondere zur Führungseignung getroffenen Aussagen können folgende Formulierungen verwendet werden:
„Für Führungsaufgaben geeignet, zum Beispiel ...“
„Als Sachbearbeiter geeignet, zum Beispiel ...“.
3Dazu ist noch jeweils mindestens ein entsprechender Dienstposten beispielhaft anzugeben. 4Eine Kombination aus beiden Beschreibungen ist möglich. 5Es sind auch Einschränkungen (zum Beispiel auf bestimmte Fachgebiete) zulässig. 6Auch andere Formulierungen sind zulässig.