Text gilt ab: 14.09.2023

5.   Zwischenbeurteilungen, Beurteilungsbeiträge

5.1   Zwischenbeurteilungen

1In den Fällen des Art. 57 LlbG in Verbindung mit Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR ist unmittelbar nach der Versetzung bzw. dem Beginn der Beurlaubung oder Freistellung vom Dienst eine Zwischenbeurteilung zu erstellen. 2Nr. 2.1 gilt entsprechend.

5.2   Beurteilungsbeiträge

5.2.1  

1Werden Beamte oder Beamtinnen ein Jahr nach dem letzten Beurteilungsstichtag oder später umgesetzt, so haben die bisherigen unmittelbaren Vorgesetzten einen Beurteilungsbeitrag zu erstellen. 2Ebenso soll nach Möglichkeit ein Beurteilungsbeitrag von den unmittelbaren Vorgesetzten erstellt werden, wenn diese mindestens ein Jahr nach dem letzten Beurteilungsstichtag des zu beurteilenden Beamten oder der zu beurteilenden Beamtin wegen einer Umsetzung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Beendigung des Beamtenverhältnisses oder Ausscheidens aus dem Staatsdienst ihren Dienstposten verlassen. 3Nr. 2.1 gilt entsprechend.

5.2.2  

Der Beurteilungsbeitrag hat keine selbstständige Bedeutung, er soll nur wie die Zwischenbeurteilung sicherstellen, dass die während eines nicht unerheblichen Zeitraums gezeigte Leistung, Eignung und Befähigung der Beamten und Beamtinnen in der nächsten periodischen Beurteilung hinreichend dokumentiert berücksichtigt werden kann.

5.3   Form und Ausgestaltung der Zwischenbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge

1Zwischenbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge sind im Übrigen entsprechend den Vorgaben für die periodische Beurteilung zu fertigen, sie enthalten weder ein abschließendes Gesamturteil noch eine Aussage zu den Eignungsmerkmalen (Nrn. 5.1 bis 5.4 des Beurteilungsformulars in Anlage 1). 2Sie werden in der Regel als ausführliche Beurteilungen gefertigt (Muster der Anlage 1), insbesondere wenn sie nach einer Probezeitbeurteilung zu erstellen sind. 3Liegen die Voraussetzungen der Nr. 2.4.6 für vereinfachte periodische Beurteilungen vor, können Zwischenbeurteilungen und Beurteilungsbeiträge auch mehrfach nacheinander nach dem Muster der Anlage 2 für vereinfachte Beurteilungen erstellt werden. 4Beurteilungsbeiträge bedürfen nicht der Eröffnung. 5Im Übrigen gilt Nr. 2.4 entsprechend.

5.4   Einbeziehung in die nächste periodische Beurteilung

Liegt eine Zwischenbeurteilung oder ein Beurteilungsbeitrag vor, so müssen diese bei der abschließenden Beurteilung im Wege einer Gesamtwürdigung von den Beurteilenden zur Kenntnis genommen und bedacht, wegen des bei Erstellung fehlenden Vergleichs (Nr. 1.5.2) jedoch nicht zwingend auch fortschreibend übernommen werden.