Inhalt

Text gilt ab: 14.09.2023

4.   Anlassbeurteilung

1Anlassbeurteilungen sind nur bei Vorliegen besonderer Gründe und nur mit Zustimmung des Staatsministeriums im Einzelfall zulässig. 2Ein besonderer Grund liegt z.B. vor, wenn mehrere Bewerber oder Bewerberinnen um eine Stelle konkurrieren und nicht für alle Bewerber eine zeitnahe vergleichbare periodische Beurteilung vorliegt, oder anlässlich des Wechsels eines Beamten oder einer Beamtin mit der Befähigung zum Richteramt von der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen in die Fachlaufbahn Justiz. 3Anlassbeurteilungen erfolgen entsprechend dem Beurteilungsformular in Anlage 1.