Text gilt ab: 14.09.2023

9.   Leistungsstufen (Art. 66 BayBesG, Art. 62 LlbG)

9.1   Allgemeines

9.1.1  

1Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A können – unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen – Leistungsstufen gezahlt werden, wenn sie dauerhaft herausragende Leistungen erbracht haben. 2Grundlage dafür ist eine positive Leistungsfeststellung (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBesG). 3Sofern mehr Beamte und Beamtinnen eine solche Leistungsfeststellung erhalten haben als Leistungsstufen vergeben werden können, ist entsprechend den Vorgaben aus Art. 66 Abs. 2 BayBesG eine Auswahlentscheidung zu treffen.

9.1.2  

Auch Beamten und Beamtinnen in der Endstufe ihrer Besoldungsgruppe kann eine Leistungsstufe für maximal vier Jahre gezahlt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBesG).

9.2   Verfahren bei der Leistungsfeststellung

9.2.1  

1Die Leistungsfeststellung ist nur mit der periodischen Beurteilung zu verbinden (Art. 62 Abs. 1 LlbG). 2Im Beurteilungsformular (Anlage 1) ist eine entsprechende Formulierung enthalten. 3Das Vorliegen dauerhaft herausragender Leistungen ist verbal zu begründen.

9.2.2  

1Die Vergabe einer Leistungsstufe, die das Vorliegen dauerhaft herausragender Leistungen voraussetzt, kommt während der zweijährigen Probezeit nicht in Betracht. 2In Probezeitbeurteilung und Einschätzung während der Probezeit wird eine Leistungsfeststellung für die Leistungsstufe daher nicht getroffen (Muster in den Anlagen 3 und 4 enthalten keine Aussage).

9.2.3  

1Für die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage, die nicht periodisch beurteilt werden (Art. 56 Abs. 3 LlbG), ist ggf. eine gesonderte Leistungsfeststellung nach dem Muster der Anlage 5 zu erstellen. 2Die gesonderte Leistungsfeststellung erfolgt zeitlich je nach Veranlassung.

9.2.4  

1Die Feststellung dauerhaft herausragender Leistungen kann in der Beurteilung nur unter den Voraussetzungen des Art. 62 Abs. 2 Satz 1 LlbG erfolgen. 2Dies setzt einen Überblick über die Leistungen innerhalb derselben Vergleichsgruppe voraus, den die unmittelbaren Vorgesetzten nicht haben. 3Im Rahmen der nach Abschnitt 3 Nr. 11.1 Satz 3 VV-BeamtR vorgesehenen Erstellung eines Beurteilungsentwurfs treffen die unmittelbaren Vorgesetzten daher keine Aussage zur Leistungsfeststellung für die Leistungsstufe. 4Die Leistungsfeststellung erfolgt durch den beurteilenden Dienstvorgesetzten auf der Grundlage der vergebenen Bewertungen in den Leistungskriterien.

9.2.5  

Im Übrigen bestimmen sich Zuständigkeit und Verfahren nach den für die Beurteilung geltenden Regelungen.

9.3   Bewertungsmaßstab

1Bei der Entscheidung, ob dauerhaft herausragende Leistungen bejaht werden, ist ein strenger Maßstab anzulegen. 2Die Leistungsfeststellung in der Beurteilung kommt nur bei den Beamten und Beamtinnen in Betracht, die in den Beurteilungsmerkmalen zur fachlichen Leistung die jeweils in der Vergleichsgruppe (Nr. 1.5.2) innerhalb der Behörde höchst vergebenen Bewertungen erzielt haben.

9.4   Vergabe von Leistungsstufen

9.4.1  

1Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsstufen wird jährlich unter Berücksichtigung der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel getroffen. 2Eine Verpflichtung zur Vergabe von Leistungsstufen besteht dabei nicht; die Leitung der Behörde oder Dienststelle kann entscheiden, wie die der Behörde bzw. Dienststelle zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Leistungsbezüge (Art. 68 BayBesG) auf Leistungsprämien und Leistungsstufen verteilt werden.

9.4.2  

1Sollen Leistungsstufen vergeben werden, entscheidet die Leitung der Behörden und Dienststellen nach Leistungsgesichtspunkten, an welche Beamten oder Beamtinnen der Behörde bzw. Dienststelle, die in der letzten Beurteilung eine positive Leistungsfeststellung erhalten haben, eine Leistungsstufe gewährt wird. 2Die Rechte der Personalvertretung nach Art. 77a BayPVG sind zu beachten. 3Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe kann aus der Leistungsfeststellung nicht abgeleitet werden.