Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2012
Fassung: 08.06.1977
2. Gemeinsame Vorschriften für die Organe

§ 3 Wahlen

(1)
Die Wahlen werden nach Maßgabe der Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist, durchgeführt.
(2)
Die hauptamtlichen Lehrpersonen sind mit ihrer Bestellung (§ 18) wahlberechtigt. Im Übrigen gilt für die Wahlberechtigung der hauptamtlichen Fachhochschullehrer und des Verwaltungspersonals das Bayerische Personalvertretungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Bei Mitgliedern der Kollegialorgane (Rat und Fachbereichskonferenzen), die nicht durch Wahlen bestimmt werden, erlischt die Mitgliedschaft durch Abberufung, Bestellung eines Nachfolgers oder Amtserledigung. Die Bestellung und Abberufung werden mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung an den Vorsitzenden wirksam.
(2)
Bei Mitgliedern, die aufgrund von Wahlen dem Kollegialorgan angehören, erlischt die Mitgliedschaft vorzeitig, wenn sie nicht mehr der Gruppe angehören, von der sie gewählt worden sind. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Kollegialorgan aus, so rückt für den Rest der Mandatszeit sein Stellvertreter als Mitglied nach. Für die weitere Stellvertretung ist die Reihenfolge auf der Liste der Ersatzbewerber (§ 15 WahlO) maßgebend.

§ 5 Mandatsdauer

Das Mandat gewählter Mitglieder der Kollegialorgane beginnt eine Woche nach Feststellung des Wahlergebnisses, frühestens mit Ablauf der vorangegangenen Wahlperiode. Bis dahin bleiben die bisherigen Mitglieder im Amt.

§ 6 Mandat als Dienstaufgabe

(1)
Die Mitwirkung in den Kollegialorganen ist Recht und Pflicht für die Mitglieder der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege einschließlich der Studierenden.
(2)
Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Präsident die Vertreter der Lehrpersonen und der Studierenden insgesamt bis zu viermal im Jahr auch zu gesonderten Besprechungen einladen.

§ 7 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Kollegialorgane

(1)
Die Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(2)
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt. Bei der gutachtlichen Äußerung der Fachbereichskonferenz zur fachlichen und pädagogischen Eignung zu bestellender hauptamtlicher Lehrpersonen gem. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BayFHVRG haben die Dozentenvertreter in der Fachbereichskonferenz doppeltes Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(3)
Eine Abstimmung ist auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder des Kollegialorgans oder des Vorsitzenden geheim.