Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2004

§ 9 
SACHANTRÄGE

(1) Werden zu einem Tagesordnungspunkt mehrere Anträge eingebracht, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Behandlung. Der weitestgehende Antrag ist zuerst zur Abstimmung zu stellen.
(2) Über Änderungs- und Zusatzanträge ist vor dem Sachantrag abzustimmen.