Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2004

§ 6 
ÖFFENTLICHKEIT

(1) Die Sitzungen des Rats sind nicht öffentlich. Der Rat kann im Einzelfall für bestimmte Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit beschließen, soweit nicht Personalangelegenheiten behandelt werden oder Rechte Dritter oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen.
(2) Zu den Sitzungen des Rats kann der Vorsitzende auch Nichtmitglieder einladen. Über die Teilnahme an der Sitzung entscheidet der Rat.