Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2004

§ 5 
BESCHLUSSFÄHIGKEIT UND BESCHLUSSFASSUNG

(1) Der Rat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Rat oder ein Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist, sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.
(4) Die Beschlussfassung hat auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Rats in geheimer Abstimmung zu erfolgen.