Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2004

§ 11 
ERGEBNISNIEDERSCHRIFTEN

(1) Über alle Sitzungen des Rats sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften müssen Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Sitzung
2.
den Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Ratsmitglieder
3.
den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge
4.
die gefassten Beschlüsse
5.
das Ergebnis von Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und, soweit ein Protokollführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des Rats erhält einen Abdruck der Niederschrift.
(2) Widersprüche gegen die Niederschrift müssen spätestens in der nächsten Sitzung geltend gemacht werden. Bei rechtzeitigem Widerspruch ist über die Genehmigung der Niederschrift ausdrücklich Beschluss zu fassen. Spätere Änderungen sind nicht mehr zulässig.