Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2004

§ 1 
VORSITZ

(1) Der Präsident ist Vorsitzender des Rats. Er wird vom Vizepräsidenten vertreten.
(2) Im Fall der Verhinderung des Präsidenten und des Vizepräsidenten übernimmt der rangälteste anwesende Fachbereichsleiter den Vorsitz.
(3) Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, stellt die ordnungsgemäße Einladung zur Sitzung und die Beschlussfähigkeit fest, leitet und schließt die Sitzung. Der Vorsitzende kann jederzeit in die Debatte eingreifen.