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Text gilt ab: 01.03.2001
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2030.10-F

Führung der Geschäfte der Bayerischen Beamtenfachhochschule

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
vom 23. Februar 2001, Az. PE - P 1400/7 - 21/23 - 59 899/2000

(FMBl. S. 164)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Führung der Geschäfte der Bayerischen Beamtenfachhochschule vom 23. Februar 2001 (FMBl. S. 164)

2030.10-F
Auf Grund des Art. 27 BayBFHG erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz, für Wissenschaft, Forschung und Kunst und für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Bekanntmachung:
Diese Bekanntmachung regelt die Führung der Geschäfte an der Bayerischen Beamtenfachhochschule, sofern nicht im Einvernehmen mit den nach Art. 2 Abs. 2 BayBFHG zuständigen Staatsministerien besondere Anordnungen ergehen.

1. Aufsicht über die Fachbereiche der Beamtenfachhochschule

Die Aufsicht über die Fachbereiche der Beamtenfachhochschule übt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Abs. 2 BayBFHG jeweils zuständigen Staatsministerium aus. Das nach Art. 2 Abs. 2 BayBFHG zuständige Staatsministerium ist von dem jeweiligen Fachbereich über alle wichtigen Fachbereichsangelegenheiten zu unterrichten. Widerspricht es einer Maßnahme, hat die Maßnahme zu unterbleiben oder ist deren Vollzug auszusetzen, bis das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium entschieden hat. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 BayBFHG bleibt unberührt.

2. Stellung des Präsidenten

2.1 

Der Präsident leitet und vertritt die Beamtenfachhochschule im Rahmen des § 9 der Satzung. Er führt ihre Geschäfte (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBFHG). Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt den Präsidenten die Zentralverwaltung.

2.2 

Der Präsident ist von den Fachbereichen bei der Behandlung der Haushalts-, Personal-, Rechts- und bei sonstigen wichtigen Verwaltungsangelegenheiten im Rahmen seiner Aufsichts- und Koordinierungsfunktion nach § 9 der Satzung zu beteiligen.

3. Stellung der Fachbereiche

Die Fachbereiche erfüllen für ihren Bereich unbeschadet der Zuständigkeiten des Präsidenten und der zentralen Fachhochschulorgane die Aufgaben der Beamtenfachhochschule (Art. 9 Abs. 2 BayBFHG).

4. Haushaltsangelegenheiten

4.1 

Die Aufgaben des Beauftragten für den Haushalt nach Art. 9 BayHO werden vom Präsidenten und den Fachbereichsleitern jeweils für ihre Bereiche wahrgenommen, soweit sie nicht einen geeigneten Bediensteten der Verwaltung als Beauftragen für den Haushalt bestellen.

4.2 

Die Fachbereiche haben für eine Auslastung der Internats- und Unterrichtskapazitäten unter Einbeziehung der gesamten Fachhochschule Sorge zu tragen. Der Präsident und die anderen Fachbereiche sind rechtzeitig von freien Internats- und Unterrichtskapazitäten zu unterrichten.

5. Presseauskunft

Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Auskünfte an die Presse sind der Präsident und die Fachbereichsleiter jeweils für ihre Bereiche befugt. Der Präsident und die Fachbereichsleiter können je einen hauptberuflich an der Beamtenfachhochschule tätigen Bediensteten zu Presseauskünften ermächtigen.

6. Schriftverkehr

Soweit ein Fachbereich mit dem nach Art. 2 Abs. 2 BayBFHG jeweils zuständigen Staatsministerium unmittelbar in Schriftverkehr tritt, ist bei wichtigen Angelegenheiten ein Abdruck dem Präsidenten zur Unterrichtung zu übersenden.

7. Zeichnungsrecht

Inhalt und Umfang des Zeichnungsrechts für die Bediensteten der Beamtenfachhochschule werden vom Präsidenten und den Fachbereichsleitern jeweils für ihre Bereiche festgelegt.

8. Einstellung, Abordnung und Versetzung

8.1 

Ist die Einstellung, Abordnung oder Versetzung eines Beamten beabsichtigt, wendet sich der zuständige Fachbereich an den Präsidenten. Dieser klärt im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Abs. 2 BayBFHG zuständigen Staatsministerium, ob die Personalmaßnahme durchgeführt werden kann.

8.2 

Dem zuständigen Fachbereich bleibt es unbenommen, die Bereitschaft der abgebenden bzw. aufnehmenden Dienststelle zur Einstellung, Abordnung oder Versetzung eines Beamten vorab zu klären.

9. Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten

9.1 

Die Befugnisse in Personalangelegenheiten der Beamten übt im Rahmen der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen vom 19. April 1996 (GVBl S. 157), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Februar 2001 (GVBl S. 60) für die hauptamtlichen Lehrpersonen und die Bediensteten der Zentralverwaltung der Präsident, im Übrigen der Fachbereich aus.

9.2 

Die Befugnisse nach Art. 79 Satz 2 und Art. 80e Abs. 1 Halbsatz 1 BayBG können vom Präsidenten auf die Leiter der Fachbereiche und der Zentralverwaltung übertragen werden.

9.3 

Die Ausübung von Befugnissen in Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter an der Beamtenfachhochschule wird im Rahmen der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen vom 8. November 1983 (FMBl S. 461) auf die Beamtenfachhochschule übertragen. Die Befugnisse übt für die hauptamtlichen Lehrpersonen und die Bediensteten der Zentralverwaltung der Präsident, im Übrigen der Fachbereich aus.

9.4 

Die Personalakten für die Bediensteten der Zentralverwaltung führt der Präsident, im Übrigen der Fachbereich. Die Personalakten des Präsidenten und der Fachbereichsleiter werden beim Staatsministerium der Finanzen geführt.

10. Bewilligung des Trennungsgeldes

Die Bewilligung und Abwicklung des Trennungsgeldes für Bedienstete der Beamtenfachhochschule erfolgt durch die Leiter der Fachbereiche bzw. der Zentralverwaltung für ihren jeweiligen Bereich.

11. Urlaub, Dienstbefreiung

11.1 

Anträge der Fachbereichsleiter und der Bediensteten der Zentralverwaltung auf Urlaub und Dienstbefreiung genehmigt der Präsident, Anträge der Bediensteten der Fachbereiche genehmigt der jeweils zuständige Fachbereichsleiter. Urlaubs- und Dienstbefreiungsanträge des Präsidenten genehmigt das Staatsministerium der Finanzen.

11.2 

Anträge der Studierenden auf Dienstbefreiung genehmigt der jeweils zuständige Fachbereichsleiter.

12. Genehmigung von Dienstreisen und der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen

12.1 

Der Präsident genehmigt die Dienstreisen der Bediensteten der Zentralverwaltung und der Fachbereichsleiter, die Fachbereichsleiter die Dienstreisen der Bediensteten ihres Fachbereichs. Die Dienstreisen des Präsidenten werden vom Staatsministerium der Finanzen genehmigt, soweit nicht allgemeine Genehmigung erteilt ist.

12.2 

Dienstreisen zu Unterrichtsveranstaltungen und Prüfungstätigkeiten gelten als genehmigt, wenn die erforderlichen Ausgabemittel zur Verfügung stehen,
a)
bei planmäßigen Unterrichtsveranstaltungen der Beamtenfachhochschule oder
b)
bei einer Prüfungstätigkeit im Rahmen der Bestellung zum Mitglied eines Prüfungsausschusses oder auf Grund einer Bestellung als Prüfer.

12.3 

Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der Bediensteten der Zentralverwaltung und der Fachbereichsleiter genehmigt der Präsident, die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen der übrigen Bediensteten genehmigen die Fachbereichsleiter für ihren jeweiligen Bereich im Rahmen der ihnen zugewiesenen Ausgabemittel.

13. Disziplinarrechtliche Befugnisse

13.1 

Disziplinarrechtliche Vorermittlungen werden für die Bediensteten und die Studierenden des Fachbereichs im Auftrag des Präsidenten vom Fachbereichsleiter veranlasst. Das Ermittlungsergebnis ist dem Präsidenten umgehend vorzulegen.

13.2 

Der Präsident übt die disziplinarrechtlichen Befugnisse als Dienstvorgesetzter für alle Dienstvergehen während der Zeit des Fachstudiums aus, die die Studierenden im Zusammenhang mit dem Fachstudium an der Beamtenfachhochschule begehen. Soweit das Disziplinarverfahren am Ende eines Fachstudiums noch nicht abgeschlossen ist, geht die Disziplinarbefugnis auf die Ernennungsbehörde über.

13.3 

Die Ernennungsbehörde übt die disziplinarrechtlichen Befugnisse in allen übrigen Fällen aus. Abweichend von Nummer 13.2 gilt dies auch für Dienstvergehen, die in Zusammenhang mit dem Fachstudium stehen, wenn außerhalb dieses Zusammenhangs eine weitere dienstliche oder außerdienstliche Verfehlung vorliegt. Disziplinarrechtliche Entscheidungen während des Fachstudiums sind insoweit im Benehmen mit dem Präsidenten zu treffen.

13.4 

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Disziplinarverfügung des Präsidenten verbleibt auch dann beim Staatsministerium der Finanzen, wenn der Fachstudienabschnitt inzwischen beendet worden ist.

14. 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2001 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Bekanntmachung vom 12. Oktober 1981 (FMBl S. 370) aufgehoben.

Flaig
Ministerialdirektor