Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2001

6. Schriftverkehr

Soweit ein Fachbereich mit dem nach Art. 2 Abs. 2 BayBFHG jeweils zuständigen Staatsministerium unmittelbar in Schriftverkehr tritt, ist bei wichtigen Angelegenheiten ein Abdruck dem Präsidenten zur Unterrichtung zu übersenden.