Inhalt

Text gilt ab: 01.03.2001

4. Haushaltsangelegenheiten

4.1 

Die Aufgaben des Beauftragten für den Haushalt nach Art. 9 BayHO werden vom Präsidenten und den Fachbereichsleitern jeweils für ihre Bereiche wahrgenommen, soweit sie nicht einen geeigneten Bediensteten der Verwaltung als Beauftragen für den Haushalt bestellen.

4.2 

Die Fachbereiche haben für eine Auslastung der Internats- und Unterrichtskapazitäten unter Einbeziehung der gesamten Fachhochschule Sorge zu tragen. Der Präsident und die anderen Fachbereiche sind rechtzeitig von freien Internats- und Unterrichtskapazitäten zu unterrichten.