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Text gilt ab: 01.03.2001

3. Stellung der Fachbereiche

Die Fachbereiche erfüllen für ihren Bereich unbeschadet der Zuständigkeiten des Präsidenten und der zentralen Fachhochschulorgane die Aufgaben der Beamtenfachhochschule (Art. 9 Abs. 2 BayBFHG).